Tani905
Hallo Frau Bader, ich habe drei Jahre Elternzeit und starte jetzt dann ins zweite. Wir möchten gerne noch ein zweites Kind. Wenn ich jetzt schwanger werden würde, wie würde dann das Elterngeld berechnet werden? Es werden ja die letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt. Habe ich jetzt aber kein Einkommen, würde dann weiter zurück gegangen werden, d.h. würden dann die zwölf Monate vor der Geburt des ersten Kindes zählen? Ich habe das mal im Internet gelesen, stimmt das? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen, denn im Netz stehen so viele verschiedene Dinge, da weiss ich nicht was wahr oder falsch ist... Ich danke Ihnen! Liebe Grüße Tanja
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Suomi
Es zählen die 12 Monate vor Geburt. Monate mit Elterngeld können ausgeklammert werden. Um das gleiche Elterngeld wie beim ersten Kind zu erhalten, müsste das zweite Kind auf die Welt kommen wenn das erste ca. 15 Monate alt ist. Jeder Monat später zählt dann mit 0€ in die Berechnung. Wenn Du also jetzt noch nicht schwanger bist und auch nicht TZ während der EZ arbeitest, dann wird es auf den Mindestsatz von 300€ zzgl Geschwisterbonus rauslaufen. Man kann nicht beliebig viele Monat ausklammern nur weil man EZ hat und nicht arbeitet
MamaausM2
Wo steht denn sowas, dass die ganze Elternzeit ausgeklammert wird. Es werden max. 14 Monate Elterngeld ausgeklammert und die Monate mit Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Geschwister dürfen max 16 Monate auseinander liegen, um das gleiche Elterngeld wie beim ersten Kind zu erhalten.
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