Claudi_Z
Hallo Frau Bader, unsere Tochter ist am 13.05.2013 geboren, Nun bin ich wieder in der 5.Woche schwanger. Der Geburtstermin ist der 14.09.2014. Ich habe mich beim ersten Kind für 2 Jahre Elternzeit entschieden, bekomme aber alles im ersten Jahr ausgezahlt (monatlich 795 Euro), bekomme also ab Sommer kein Elterngeld mehr. Nun möchte ich gern wissen, welchen Anspruch ich auf Elterngeld für das 2. Kind habe. Auch bei ihm möchte ich 2 Jahre zuhause bleiben. vielen Dank im Voraus claudi
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Wenn Du die 6 Wochen knapp zwischen 1. Geb. und neuem Mutterschutz wie vor dem ersten Kind arbeiten würdest wieder das Elterngeld wie jetzt + 10% Geschwisterbonus. Arbeitest Du nicht hast Du einen Monat mit 0€ in der neuen Berechnung drin , der Rest altes Gehalt. Aktuelle Elternzeit kannst Du auf jeden Fall beenden zum Beginn des neuen Mutterschutzes. Bekommst dann volles Mutterschutzgeld.
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