Mitglied inaktiv
Hallo, zu folgenden Fragen habe ich bisher keine genaue Auskunft finden können. Wie schauen die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Elternzeit für den Partner aus?Ich habe ein Jahr genommen und mein Mann bereits 1 Monat. Was wir aber noch nicht raus gefunden haben ist, ob mein Mann den 2. Monat verbindlich nehmen muss oder diesen verfallen lassen kann. Bzw. muss er das Elterngeld für den 1. Monat zurückzahlen wenn er den 2. Monat nicht nimmt? Für den Fall dass der 2. Monat genommen werden muss: mein Mann hat den 2. Monat noch nicht eingereicht, sprich kein genaues Datum angegeben - kann er dann den 2. Monat innerhalb von 2 Jahren nehmen oder gelten hier andere Fristen? Letzte Frage: muss der Arbeitgeber die Elternzeit für meinen Mann gesetzlich genehmigen oder kann er diese auch verweigern? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hallo, es geht um EG? Da muss man mind. 2 Mo. nehmen, um Anspruch zu haben. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Der AG kann nicht ablehnen,allerdings muss der Monat 8 Wochen vor Antritt angemeldet werden. Die 2 Partnermonate müssen ! in den ersten 14 Lebensmonaten genommen werden, ansonsten verfällt der Anspruch und der eine Monat muss zurückgezahlt werden.
Mitglied inaktiv
Doch, der AG kann den 2. Monat ablehnen da bereits 1 Monat genommen wurde. Ich würde dennoch einfach die EZ einreichen und den AG nicht mit beantragen oder so darauf hinweisen. Grundsätzlich hätte der zweite mit dem 1. Monat gemeinsam angemeldet werden müssen um diesen verbindlich und genehmigungsfrei nehmen zu können. Für das EG muss der 2. Monat wie bereits erwähnt innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes sein. EZ an sich kann auch der Vater theoretisch bis zu drei Jahre nehmen - zusätzlich zur Mutter. LG Sabine
SumSum076
Die gesetzlichen Vorgaben schauen so aus, dass man Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat bekommen kann und Elternzeit bei der Erstanmeldung für einen Zweijahrszeitraum festgelegt werden muss. Weiter vorgegeben, dass man für Elterngeld mindestens 2 Monate nehmen muss. Nimmt dein Mann also nur 1 Monat, muss er das Geld zurück zahlen. Den zweiten Monat muss er vor dem 14. Lebensmonat nehmen. Hat er allerdings bei der Erstanmeldung nur den 1 Monat angemeldet, braucht der AG einem zweiten Monat nicht mehr zuzustimmen. Denn der AG konnte davon ausgehen, dass dein Mann keine weitere Elternzeit in den nächsten 2 Jahren haben möchte. Gruß Sabine
Sternenschnuppe
Hat der Mann dann Kündigngsschutz wenn er Monat 2 und 13 anmeldet ? Wenn er in Monat 7 gekündigt wird dann könnte er ja Monat 13 nicht mehr nehmen und würde seine 2 Monate nicht zusammenbekommen. Ergo : Er müsste den einen wieder zurückzahlen obwohl er nichts dafür kann ? Wo ist mein Denkfehler oder ist es keiner ?
SumSum076
Du hast keinen Denkfehler! Der Mann ist zwischen LM 2 und 8 Wochen vor LM 13 kündbar. (Ich denke, ein Zwiespalt für den AG und dem BEEG und ich denke, der Gesetzgeber hat das mit Absicht gemacht. zB auch also Schutz für den AG, weil sich der AN sonst für 1 Jahr einen Arbeitsplatz sichern könnte, durch die Anmeldung von Elternzeit für LM 1 und LM 14. Mir fällt auch spontan nicht ein, wie der Gesetzgeber dies händeln sollte...) Gruß Sabine
Sternenschnuppe
Danke. Aber würde er dann betriebsbedingt gekündigt werden, dann müsste er den einen Monat zurückzahlen ? Das wäre ja eine Benachteiligung.
SumSum076
Er muss ja keine Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu bekommen. Er könnte auch einen Monat lang beim ALG1 aussetzen und in der Zeit Elterngeld nehmen. Gruß Sabine
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