ALG nach Elternzeit und einem Monat gearbeitet

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: ALG nach Elternzeit und einem Monat gearbeitet

Guten Abend, ich habe am 1. Februar eine neue Anstellung angefangen und gehe davon aus gekündigt zu werden, da es nicht passt. Meine Frage ist, ob ich Arbeitslosengeld bekomme und wonach es berechnet wird. Ich habe am 17.10.2018 meine Tochter geboren und war dann bis Ende Januar 2020 in Elternzeit. Ich habe zum 31.1.20 bei meinem alten Arbeitgeber gekündigt. Also zum Ende der Elternzeit. Ich war dort seit 2007 beschäftigt. In den 30 Monaten vor der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit war ich einige Monate im Krankengeld und in der SS im Beschäftigungsverbot und eben in Elternzeit. Nun nach der Elternzeit wie gesagt einen Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis. Ich hoffe, ich habe es halbwegs verständlich formuliert. Danke und liebe Grüße aus Hamburg

von Fine82 am 28.02.2020, 20:11



Antwort auf: ALG nach Elternzeit und einem Monat gearbeitet

Hallo, um Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie: 1. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 2. Einen Antrag gestellt haben 3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2020



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