Dz
Guten Abend, ich habe bei meinem Arbeitgeber seinerzeit zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Das Elterngeld wird jedoch nur bis zum 22. Monat gezahlt und Endet am 24.12.2024. Die Elternzeit endet jedoch erst am 26.02.2025. Kann ich für die Monate Januar und Februar Geld beim Arbeitsamt beantragen? Ich benötige ja Geld zum leben und wie verhält es sich in den beiden Monaten mit der Krankenversicherung? Zu dem hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er mich nach Ablauf der Elternzeit nur in Vollzeit beschäftigen kann jedoch nicht in Teilzeit. Vollzeit ist leider von meiner Seite aus nicht möglich aufgrund der nur halbtägigen Betreuung unseres Kindes. Ja, viele Fragen. Ich hoffe Sie können mir dennoch weiterhelfen. Beste Grüße
Dojii
Nein, ALG kannst du nur bekommen, wenn du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, das tust du aber nicht, wenn du dein Kind betreuuen musst. Das Geld, das du in den Monaten 23 und 24 nicht bekommst, hast du so gesehen bereits in den ersten beiden Monaten nach Geburt von Krankenkasse und Arbeitgeber bekommen (hier hast du ja weiter vollen Lohn bekommen im Mutterschutz und kein Elterngeld Plus). Stand vermutlich auch so in deinem Elterngeldbescheid, sodass du da rechtzeitig vorgewarnt warst. Die beitragsfreie Krankenversicherun läuft solange weiter, wie deine Elternzeit läuft (auch ohne Elterngeldbezug). Kannst du nach dem Ende der Elternzeit deine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen, musst du kündigen (das "Problem" liegt ja auf deiner Seite) oder deinen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Beides kann dann aber zu einer Sperrfrist beim ALG 1 führen.
Dz
Erstmal danke für die Antworten. Das bedeutet dann, jetzt mal bewusst scharf formuliert, ich muss dafür sorgen, dass mein Kind ganztags betreut wird, damit ich das Vollzeitabgebot annehmen kann, ansonsten bleibt mir nur zu kündigen, auch auf die Gefahr hin eine Sperre beim alg 1 zu bekommen? Wow, tolle Aussichten.
Suomi
Du kannst ALG bekommen, wenn Dein Kind mindestens 15 Stunden pro Woche betreut ist und Du somit arbeiten könntest. Bevor Du kündigst, solltest Du Dich mit der ARGE in Verbindung setzen und das besprechen. Oft gibt es gar keine Sperre, wenn man kündigt, weil man eben nicht mehr Vollzeit arbeiten kann wegen der Kinderbetreuung. Aber eine Betreuung für das Kind brauchst Du natürlich immer... egal, ob Du Teilzeit arbeitest oder ALG bekommen möchtest, weil Du aktuell keinen Job hast, aber danach suchst. Wenn Du übrigens genau zum Ende der Elternzeit hin kündigen willst, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate! Ansonsten kannst Du auch Deine EZ um 1 Jahr verlängern auf dann 3 Jahre und Dir dann einen Job mit Teilzeit in Elternzeit suchen bzw. vorab bei Deinem aktuellen AG anfragen, ob das bei ihm möglich ist.
Suomi
Du kannst ALG bekommen, wenn Dein Kind mindestens 15 Stunden pro Woche betreut ist und Du somit arbeiten könntest. Bevor Du kündigst, solltest Du Dich mit der ARGE in Verbindung setzen und das besprechen. Oft gibt es gar keine Sperre, wenn man kündigt, weil man eben nicht mehr Vollzeit arbeiten kann wegen der Kinderbetreuung. Aber eine Betreuung für das Kind brauchst Du natürlich immer... egal, ob Du Teilzeit arbeitest oder ALG bekommen möchtest, weil Du aktuell keinen Job hast, aber danach suchst. Wenn Du übrigens genau zum Ende der Elternzeit hin kündigen willst, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate! Ansonsten kannst Du auch Deine EZ um 1 Jahr verlängern auf dann 3 Jahre und Dir dann einen Job mit Teilzeit in Elternzeit suchen bzw. vorab bei Deinem aktuellen AG anfragen, ob das bei ihm möglich ist.
Ani123
Was hatten sie denn geplant nach der EZ zu machen? Wieviel Stunden möchten sie arbeiten? Um ALG1 beziehen zu können müssen die mindestens 15 Wochenstunden arbeiten können. Je nachdem wie viele Stunden ihr Kind betreut ist inkl. Fahrweg kann das bei einer Halbtagsbetreuung schwierig werden. ALG1 gibt es nur in der Höhe wieviel sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In ihrem Fall in TZ. Haben sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf TZ in EZ gestellt? Wenn nein sollten sie das machen unter Angabe der Wochenstunden und Wunscharbeitszeiten. Eine Ablehnung geht nur aus betrieblichen Gründen und muss vom Arbeitgeber begründet werden. Meldet sich ihr Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Sie können auch TZ in EZ bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein. Dafür benötigen sie die Zustimmung ihres Arbeitgebers, was möglich sein sollte, wenn er ihnen kein TZ in EZ anbieten kann. Um TZ in EZ arbeiten zu können müssen sie Ihre EZ verlängern. Das können Sie im gleichen Schreiben machen wo sie TZ in EZ beantragen. Zuerst die EZ verlängern (Arbeitgeber kann das nicht ablehnen, weil sie in der ersten Meldung zwei Jahre EZ genommen haben) und dann TZ in EZ beantragen. Sie sollten es mit Nachweis per Post zu ihm schicken damit sie nachweisen können, dass es angekommen ist und die Frist eingehalten wird. (Am besten mit Einschreiben Einwurf.) Denken sie an die Frist von 7 Wochen. Wenn sie keine EZ verlängern und wieder VZ arbeiten möchten, dann muss ihr Kind entsprechend betreut sein. Ob das zu dem Zeitpunkt möglich ist müssen die organisieren, denn Kinderbetreuung ist Privatsache. Wenn Sie keine EZ verlängern und Vollzeit nicht arbeiten können müssen sie kündigen. In dem Fall kann es bei der Agentur für Arbeit eine Sperre von bis zu 3 Monaten geben. Gleiches beim Aufhebungsvertrag. Die Frist zur Kündigung zum letzten Tag der EZ (3 Monate vorher) wäre der 26.11. gewesen und damit vorbei. Ihre Kündigungsfrist gilt jetzt nach Vertrag. Sollten sie diese nicht mehr einhalten und nicht arbeiten können, so bleibt ihnen 1) die Kulanz ihres Arbeitgebers, dass er einer kürzeren Frist zustimmt, 2) ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zustimmt, 3) sie müssen arbeiten wie es im Vertrag steht bis die Kündigung greift. Wenn sie 3 nicht einhalten kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Wenn Arbeitslosigkeit droht, so wie es aktuell aussieht, müssen sie sich 3 Monate vorher arbeitssuchend melden. Das geht online. Da sie die Frist nicht mehr einhalten können, sollten sie das schnellstmöglich machen. Sie können sich bei der Agentur für Arbeit beraten lassen welche Möglichkeiten es für sie gibt und welche Sperren es geben könnte.
SuJam
Wenn man sich in Erziehungszeit befindet muss man sich nicht während dieser Zeit arbeitssuchend melden. Es reicht, wenn man sich am 1. Tag nach Ende der Erziehungszeit meldet. Grund: in Erziehungszeit ist man nicht arbeitssuchend!
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