anitaj90
Guten Tag Frau Bader, Ich bin zurzeit in Elternzeit von meinem 1. Kind und habe das Elterngeld auf 24 Monate bezogen. Am 16.05. Wird mein 2. Kind zur Welt kommen (ET). Ich werde zum Mutterschutz die Elternzeit meines 1. Kindes vorzeitig beenden um somit auch das Mutterschaftsgeld beziehen zu können. Laut meiner Info, auch von Seite der Elterngeldstelle, steht mir für das zweite Kind dann für 12 Monate das Basiselterngeld plus Geschwisterbonus zu. Andere behaupten das mir das gleiche zusteht wie bei dem ersten Kind, da ich mich seitdem ja in Elternzeit befinde. Ich meine aber gelesen zu haben das dies nur der Fall wäre wenn das 2. Kind bis zum ersten Geburtstag des 1. Kindes geboren wird. Können Sie mir bitte sagen was davon nun richtig ist? Vielen Dank für die Antwort im Vorraus!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
malini
Wann ist denn Kind 1 geboren? Es werden immer die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes gerechnet, Mutterschutz und EG im ersten Jahr wird dabei ausgeklammert.
anitaj90
Entschuldigung, hatte ich vergessen dazu zu schreiben. Mein erstes Kind ist am 16.07.14 geboren. Die Elternzeit wäre also am 15.07. Diesen Jahres ausgelaufen. (16.07.14-15.07.16) Ich werde nun durch die 2. Ss am 04.04. In MuSchu gehen und danach die Elternzeit für das 2. Kind nehmen. Diesesmal jedoch gleich alle 3 Jahre. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, steht mir das Basiselterngeld für ein Jahr zu?! Kann ich denn das dritte Elternzeit Jahr für Kind 1 dann im Anschluss an die Elternzeit für Kind 2 nehmen? Also EZ Kind 2 von 16.05.16-14.05.19 und dann EZ Kind 1 nochmal von 15.05.19-14.05.20? Wenn ja, muss das mein AG dann genehmigen? Danke nochmals für Ihre Antwort!
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