Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie berechnete sich mein Gehalt im Beschäftigungsverbot?

Frage: Wie berechnete sich mein Gehalt im Beschäftigungsverbot?

Maximilia2

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Liebe Frau Bader, leider bin ich nicht in der Lage, das MuSchG (Berechnung Gehalt im Berufsverbot) sicher auf meine Situation anzuwenden. Unbefristete Anstellung über 20% seit 10/17 Erhöhung der Arbeitszeit auf 40% seit 02/19 (beantragt 12/18, unterschrieben 31.1.19) SSW 0+0 am 19.11.18 Bekanntwerden der Schwangerschaft am 18.01.19 Einerseits entnehme ich dem MuSchG, dass die letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich sind. Andererseits gibt es da noch diesen §21, den ich nicht richtig verstehe. Nun traue ich mich nicht so recht, meinen AG zu informieren, weil ich auf Grund meiner Tätigkeit Sorge habe, dass ich mit einem Berufsverbot rechnen muss, und wenn dann die 13 Wochen vor der SS zählen würden, wäre das ungünstig. Mit freundlichen Grüßen, Maxi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, sollten Sie tatsächlich ein Beschäftigungsverbot bekommen erhalten Sie das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Liebe Grüße NB


Felica

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Bis zum 31.01.19 hättest du das Gehalt für die 20% bekommen, ab dem 1.02.19 dann über die 40%. Die 13 Wochen spielen keine Rolle bei dir. das wäre nur dann anwendbar, wenn du zB Saisonarbeiter wärst, du also mal in einem Monat 40 Std die Woche arbeitest, im nächsten gar nicht, im übernächsten dann wechselnd nach Bedarf. Ansonsten gilt das was im Vertrag fest vereinbart wurde.


Maximilia2

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Liebe Felica, danke für die Antwort. Wo entnimmst Du diese Information? LG Maxi


Felica

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Steht so im Mutterschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__21.html Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: 1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und 3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen. (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird. Fußnote (+++ § 21: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 u. 8 +++) Siehe Punkt (4)


Maximilia2

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Liebe Felica, genau das ist der Paragraph, von dem ich oben meinte, dass ich ihn nicht richtig verstehe.


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