sissey
Hallo Frau Bader, ich befinde mich momentan noch in der Elternzeit meines ersten Kindes (*18.02.2014), eigentlich wollte ich schon früher wieder anfangen zu arbeiten, aber mein Arbeitgeber hat das nicht zugelassen. Meine Elternzeit geht noch bis zum 15.10.2015. Nun bin ich wieder schwanger (ET 23.01.2016), die Mutterschutzfrist beginnt am 12.12.2015. Ich werde also vom 16.10.2015 bis zum 11.12.2015 wieder arbeiten. Ich wechsle von einer Volzeitstelle mit 40h und dem Bruttolohn 1500€ in eine Teilzeitstelle mit 30h. Die Vergütung ist noch nicht geklärt, ich gehe aber davon aus, dass der Bruttolohn runtergerechnet wird und somit ein Gehalt von ca. 1125€ brutto entsteht. Ich werde also nicht mal zwei volle Monate arbeiten. Nun zu meiner Frage, wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld, wenn keine 3 voll abgerechneten Monate zur Verfügung stehen? So wie ich es verstanden habe müssten als Grundlage ja September-November genommen werden. Aber im September habe ich gar kein Gehalt, ist es dann also möglich Oktober bis Dezember als Grundlage der Berechnung zu verwenden? Und wie wird dann berücksichtigt, dass es keine 3 vollen Monate sind? Wird dann auf die Zeit vor der Elternzeit und dem Mutterschutz meines ersten Kindes zurückgegriffen? Werden die "halben" Monate dann auf volle gerechnet, indem der Tageslohn berechnet wird? Leider habe ich bisher noch keine Informationen dazu gefunden, ich würde mich sehr über eine Rückmeldung von Ihnen freuen. MfG sissey
Hallo, das kommt darauf an, ob Sie nur auf die EZ befristet die Arbeitszeit verkürzen (=VZ-Lohn für MG) oder unbefristet (=dann TZ-Lohn für MG) Liebe Grüße NB
sissey
Die Elternzeit ist dann beendet währenddessen keine Arbeit und nach der Elternzeit dann Teilzeitarbeit. Aber es sind ja trotzdem keine 3 vollen Monate, die als Grundlage der Berechnung dienen können, wie wird damit umgegangen? Gruß
Sternenschnuppe
Die drei Monate braucht man nicht bei festem Gehalt wie bei Dir. Das gilt für Arbeitnehmer die unterschiedlich verdienen. Du bekommst das was Du verdienen würdest, abzüglich dem Krankenkassenanteil. Elterngeld wird der Mindestsatz werden.
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