DesireeCB
Liebe Frau Bader, leider komme ich mit den Erklärungen im Internet nicht so ganz klar. Teilweise wird es auch total widersprüchlich geschrieben. Anderen sagen, man sollte innerhalb der ersten 18 Monaten nach Kind 1 wieder schwanger werden, damit man das gleiche Elterngeld erhält?! Ist das richtig? Ansonsten würde ich mich freuen, wenn Sie mir es anhand eines Beispiels erklären können: - Elterngeld wird auf 12 Monate ausgezahlt, kein Nebenverdienst während der Zeit oder danach - Schwangerschaftsbeginn nach Erhalt des Elterngeldes Sagen wir, Elterngeld bis Februar 2020, Geburt des 2. Kindes im Dezember 2020... Wie berechnet sich das neues Elterngeld? Danke vorab für die Hilfe! Liebe Grüße Desi
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
malini
Arbeitest du zwischen Ende Elterngeld und neuem Mutterschutz? Wenn ja, wie viel?
DesireeCB
Nein, ich wäre dann theoretisch noch in Elternzeit
Mitglied inaktiv
Das Elterngeld für Kind 2 berechnet sich wieder aus den 12 Monaten vor Geburt. Monate mit Elterngeld vom 1. Kind (bis zum 14. Lebensmonat) und Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert. Arbeitest du im 2. Jahr der Elternzeit nicht, zählen alle Monate mit 0€ und mindern das EG. Optimal gleiches EG gibt es wenn Kind 2 geboren wird, wenn Kind 1 15/16 Monate alt ist Beginnt der neue Mutterschutz noch in der Elternzeit,kannst du auf einen Tag vor Mutterschutz diese beenden. Dann zahlt der AG volle Mutterschutz Leistungen.
Felica
Du darfst nicht erst schwanger werden wenn das Kind 18 Monate alt ist, sondern dann muss Kind2 bereits geboren sein und die 18 Monate gelten auch nur bei perfekten Timing. Sicherer ist es wenn Kind 2 geboren wird wenn das erste höchstens 14 bzw wenn du EG Plus bekommen hast mit 16 Monaten geboren wird.
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