Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie beantrage ich mein Elterngeld

Frage: Wie beantrage ich mein Elterngeld

Katja V.

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Hallo Frau Bader. Ich bin zur Zeit im 3 Jahr Elternzeit meiner Tochter. Diese würde bis September 2019 gehen. Nun bekomme ich aber im März 2019 mein zweites Kind. Ich habe mir gestern unter anderem das Formular für das Elterngeld ausgedruckt. Wie beantrage ich das Elterngeld? Ich möchte gerne 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ist es richtig, dass mir nur der Mindestsatz für 1 Jahr zusteht? Kann ich dann bei dem Elterngeldantrag nur 1 Jahr Basis-Elterngeld beantragen oder kreuze ich trotzdem die vollen Monate an? Vielen Dank im Voraus Schöne Grüße Katja V.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


mellomania

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hast du die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz vorzeitig beendet? wenn nein, mach das noch. dann erhälst du in der mutterschutzzeit den vollen anteil des AG und der rest de EZ wird dir zurückgespielt und du kannst den dann später nehmen


Katja V.

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Das Schreiben habe ich fertig. Geht morgen per Mail raus.


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