Izzede
Hallo Frau Bader, ich möchte Ihnen kurz meine Situation schildern: ich bin seit November 2019 Vollzeit bei meinen mittlerweile ehemaligen Arbeitgeber angestellt gewesen, der Vertrag endete befristet am 30.09.2021. Im Mai 2020 bin ich schwanger geworden und habe ab dem 10.06.2020 ein individuelles Beschäftigungsverbot von meinem Gynäkologen ausgesprochen bekommen. Die Geburt meiner Tochter erfolgte am 12.01.2021. Ich habe 12 Monate Elternzeit mit Elterngeld beantragen. Es ist mir leider erst jetzt bewusst geworden dass man sich arbeitssuchend melden muss wenn man, wir in meinem Fall, nach der Elternzeit arbeitslos wird. Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen: 1. Wenn ich mich arbeitssuchend melde kann ich nur das Datum der letzten Tages meines Beschäftigungsverhältnisses angeben. Das wäre bei mir ja der 30.09.2021. Dem Arbeitsmarkt stehe ich jedoch erst ab 12.01.2022 wieder zur Verfügung. Ich werde mich ab dem Datum arbeitslos melden und ALG1 beantragen. Ich kann aber bei dem Onlineantrag nicht angeben dass ich mich bis zu diesem Datum in Elternzeit befinde. Bin ich verpflichtet diese zb auf telefonischen Weg nachzuliefern? 2. Wie berechnet sich meine Sperrfrist für Arbeitslosengeld 1 in meinen Fall? Ab dem Ende meines Arbeitsverhältnisses oder ab Ende der Elternzeit? 3. Wir berechnet sich das ALG1? Ich habe in meinem Leben zuvor insgesamt schon 8 Monaten ALG1 erhalten, zuletzt vom 01.09.19 - 31.10.19. Wirkt sich das auf meinen Anspruch aus? 4. Muss ich für ALG1 der Agentur für Arbeit nachweisen eine Kinderbetreuung ab dem Zeitraum des 12.01.22 zu haben? Wenn ja, wie würde ich dies zb in meinen Fall machen wenn meine sich in Rente befindlichen Eltern diese zur Not übernehmen würden. Eine Tagesmutter haben wir erst ab August 2022. 5. Ich habe ja durch das Beschäftigungsverbot einen Urlaubsanspruch. Ich möchte diesen gerne ausgezahlt bekommen. Ich frage mich jedoch, kann mein ehemaliger Arbeitgeber mir für diese Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten um mir diese Urlaubstage noch nachträglich zu geben? Wenn ja, würde es Sinn machen diese Variante anzunehmen um die Sperrfrist noch zu umgehen? Vielen Dank für Ihre Mühe und für eine Antwort. Herzliche Grüße Izzede
Hallo, Bitte die Hinweise lesen und die Frage kurz stellen. Liebe Grüße NB
Nera
Zu 1-3 Ohne Arbeitgeber bist du nicht in Elternzeit. Die hat man nur wenn man auch einen AG hat. Du bist jetzt also arbeitslos und nicht arbeitssuchend. Da du dem Markt ja nicht zur Verfügung stehst wirst du wohl auch kein ALG 1 sondern 2 bekommen. Zu 4 Arbeitssuchend kannst du dich nur melden wenn dein Kind betreut ist. Das können auch die Großeltern sein, aber "zur Not" ist da eher schlecht. Du kannst ja nur so arbeiten wie dein Kind betreut ist. Zu 5 Da der Vertrag mit deinem ehemaligen AG ja schon beendet ist versteh ich die letzte Frage nicht. Ihr müsst euch ja iwie geeinigt haben was mit dem restlichen Urlaubstagen und evtl. Überstunden passiert...also VOR Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sonnige Grüße Nera
Mitglied inaktiv
Frage 5 Dein AG wird die nicht genommenen Urlaubstage auszahlen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrages wäre zum Nachteil für dich. ---> Anrechnung auf Elterngeld Wieso gehst du von einer Sperrfrist aus? Derzeit bist du Hausfrau in Elterngeldbezug. Darüber bist du auch kostenlos versichert. Ab Januar hast du dann das Problem.
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