Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was muss ich bezüglich Elterngeld, -zeit und Fristen 2.SS beachten?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Was muss ich bezüglich Elterngeld, -zeit und Fristen 2.SS beachten?

Madeleine23

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Sehr geehrte Frau Bader, am 23. September 2015 kam mein erstes Kind zur Welt. Für dieses habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt, welche am 22.9.2017 endet. Weiterer Nachwuchs wird voraussichtlich Anfang Juni 2017 geboren. Kann ich für mein erstes Kind die Elternzeit verlängern und die vollen drei Jahre beanspruchen und eben auch drei Jahre für mein zweites Kind? Rein theoretisch müsste ich dann am sechsten Geburtstag meines ersten Kindes wieder mit der Arbeit beginnen. Welche Fristen muss ich einhalten und wie genau soll ich vorgehen? Zuerst um Verlängerung bitten - muss diese der AG genehmigen - und anschließend die neue Schwangerschaft mitteilen? Mein AG nimmt es mit Gesetzen etc. nicht so genau und arbeitet zu seinem eigenen Vorteil. Deshalb wäre mir hier Ihre Hilfe und Darstellung der Aufteilung der Elternzeit für beide Kinder sehr hilfreich und wichtig. Zwischen Elternzeit 1.Kind und Geburt 2.Kind liegen acht volle Kalendermonate. Diese und die vier vollen Monate vor Beginn des Mutterschutzes 1.Kind werden zur Berechnung des Elterngeldes für mein zweites Kind genommen, ist das so richtig? Nun sind die acht Monate ohne Einkommen, ist es für mich nachteilig, wenn ich in dieser Zeit einer Beschäftigung auf geringfügiger Basis nachgehe bzw. ändert dies etwas an dem Berechnungszeitraum und der Höhe des Elterngeldes? Hat die Tätigkeit Einfluss auf das Mutterschaftsgeld und erhalte ich dadurch mehr als die 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, sprich, muss mein Arbeitgeber des 450€-Jobs einen Arbeitgeberanteil zahlen? Die Nebenbeschäftigung muss durch meinen jetzigen AG genehmigt werden, welche Frist gilt hier für meine Antragstellung? Vielen Dank für Ihre Zeit und Antwort! Madeleine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, Sie können für ihr erstes und auch für das zweite Kind jeweils drei Jahre Elternzeit beanspruchen 2. Sie können die Elternzeit am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden und erhalten dann das volle Mutterschaftsgeld 3. Hier gibt es keine Fristen Liebe Grüße NB


chrissicat

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Nein, nicht verlängern sondern die neue Schwangerschaft dem Arbeitgeber anzeigen und die aktuelle Elternzeit vorzeitig zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. Dann bekommst du die gleichen Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse + Zuschuss vom Arbeitgeber) wie beim 1. Kind. Die verbleibende Elternzeit kannst du dann bis zum 8. Lebensjahr deines 1. Kindes noch nehmen. Wieso liegen zwischen der aktuellen Elternzeit und der Geburt des 2. Kindes 8 Monate? Das verstehe ich nicht. Wenn du dann "weiterhin" in Elternzeit sein möchtest. Könntest du im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit für dein 2. Kind in Anspruch nehmen. Die Frist beträgt 7 Wochen vor Beginn, also i.d.R. musst du diese deinem Arbeitgeber innerhalb der 1. Lebenswoche deines Kindes schriftlich mitteilen. Verbindlich festlegen musst du dich für 2 Jahre. Eine Verlängerung ist dann immer noch möglich. Auch hast du dann ja immer noch Elternzeit von deinem 1. Kind übrig. Wenn du während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten möchtest, benötigst du die Zustimmung deines Hauptarbeitgebers. Du könntest aber auch während der Elternzeit bei deinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Alles, was du vor der Elternzeit verdienst, erhöht natürlich dein Elterngeld.


Madeleine23

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Hallo chrissicat, vielen Dank für deine Antwort! Ich habe es mehrmals überlesen, danke für den Hinweis auf meinen Fehler. Ich meinte zwischen Ende der Elterngeldzeit 1.Kind und Geburt 2.Kind liegen 8 volle Kalendermonate. Bitte entschuldige wenn ich nochmal nachhake. Obwohl ich in Elternzeit bin, bekomme ich den Arbeitgeberanteil meines "Hauptarbeitgebers"? Oder bezieht sich deine Antwort auf eine evtl. Nebentätigkeit und diesen AG? Und betreffend der Elternzeit. Steht mir das dritte Jahr für mein erstes Kind auch dann noch zu, wenn ich dieses nicht vor beispielsweise der Geburt meines zweiten Kindes beantragt habe? Ich glaube ich mache das Ganze komplizierter als es ist. Aber ich gehe lieber auf Nummer sicher. Dankeschön und sonnige Grüße


chrissicat

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Ja, den Zuschuss des Hauptarbeitgebers bekommst du, sofern du die aktuelle Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beendest. Dies musst du aber aktiv(!) tun, also die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nachweisen und schriftlich mitteilen, dass du die aktuelle Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beendest. Automatisch passiert dies nämlich nicht. Schreib doch in dem Schreiben gleich mit rein, dass du beabsichtigst, die verbleibende Elternzeit für dein 1. Kind zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Dann bist du auf der sicheren Seite. Nehmen kannst du die Elternzeit dann noch bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Nach der Geburt deines 2. Kindes würde ich dann auch erst einmal Elternzeit für das 2. Kind in Anspruch nehmen. Verbindlich festlegen musst du dich erstmal für 2 Jahre.


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