Mitglied inaktiv
Da mein Mann derzeit arbeitslos ist und ich im Juli unser Kind erwarte, werde ich voraussichtlich lediglich die 6 und 8 Wochen Mutterschutz in Anspruch nehmen, da ich dann ja arbeiten gehen muss und mein Mann zuhause bleibt wegen dem Kind. Sollte mein Mann jedoch eine Arbeitstelle die nächsten Monate bekommen, möchte ich gerne 1 Jahr oder länger pausieren. Wann muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wann ich wieder komme? Ich kann ihn schließlich nicht in der Luft hängen lassen und nur vage Angaben machen - was ja sicher auch zu meinem Nachteil wäre, wenn ich keine konkreten Auskünfte geben kann. Vielen Dank für eine Antwort!
Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Ansonsten kann man, mit Nennung eines Datums, ohne an Jahresfristen gebunden zu sein, so lange EU nehmen, wie man möchte (auch im Wochen – oder Monatsbereich). Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hm ich glaube 4 WOchen nach der Geburt musst du spätestens mitgeteilt haben wie lange du zu Hause bleibst. LG Sandy
Mitglied inaktiv
Es ist so: Nimst Du die EZ direkt nach dem MuSchu, mußt Du 6 Wochen vor Beginn der EZ (also 2 Wochen nach der Geburt) dem AG verbindlich die EZ für die ganze Zeit mitteilen. Wenn Dein Mann bis Juli noch keinen Job hat, gehst Du im Sept erst mal wieder arbeiten und kannst dann mit 8 Wochen Frist jederzeit Deine EZ beginnen lassen. Steht alles im BErzGG. Viele Grüße Désirée
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