AVE13
Hallo Frau Bader, hätte eine Frage an Sie, und zwar: Bekam 11/2014 einen Sohn u. habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder schwanger, 2. Kind kommt voraussichtlich 02/2018 zur Welt. Wie sieht das dann mit Elterngeld aus? Müsste ca. 4 Wochen noch bis zum Mutterschutz arbeiten, bekomme aber Beschäftigungsverbot, da ich Krankenschwester bin oder soll ich mich für die 4 Wochen lieber krank schreiben lassen? Und ab 02/2018 bekomme ich dann ganz normal das Elterngeld von 300 € oder muss ich mindestens einen Tag gearbeitet haben? Vielen Dank für Ihre Antwort MfG Lillifee
Hallo, krankschreiben lassen kann man sich immer dann, wenn man krank ist, nicht, wenn es einem finanziell in den Plan passt. Ob Sie ein Beschäftigungsverbot bekommen, kann ich auf die Ferne nicht beurteilen. Im Zweifel soll Ihr Arbeitgeber Sie umsetzen. hier haben sich in 2017 die Richtlinien geändert. Um Elterngeld zu bekommen, müssen Sie nicht gearbeitet haben. Liebe Grüße NB
Lewanna
Da hast du wohl keine Wahl. Entweder bist du zu den Zeitpunkt krank wenn die Elternzeit endet, dann bekommt du eine AU vom Arzt und Lohnvorzahlung von AG. Bist du nicht krank, muss dein AG schauen ob er dich einsetzen kann, ggf. in der Verwaltung. Kann er das nicht, wird er dich ins Beschäftigungsverbot schicken. Die 4 Wochen Lohn werden ja zum Elterngeld eingerechnet, wird aber wohl trotzdem der Mindessatz von 300 €. LG
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