wuddi
Befinde mich bis Ende Dezember in einjähriger Elternzeit; diese soll nun bis Ende Juli verlängert werden. Jetzt habe ich festgestellt, erneut schwanger zu sein. Mein Mutterschutz fürs 2. Kind beginnt vorraussichtlich Ende Juni- also kurz vor Ende der verlängerten Elternzeit fürs 1. Kind. Ab Februar würde ich ausschließlich Hartz 4 erhalten. 1.Wonach errechnet sich das Geld fürs 2. Kind? -Lohn vor 1. Schwangerschaft? -Geld wärend des einjährigen Erziehungsjahres oder verlängerte EZ (Hartz 4)? 2.Währe es finanziel günstiger für uns in Bezug auf die 2.Erziehungszeit,wenn ich die Verlängerung des 1. Erziehungsjähres rückgängig machen würde? 3. Wie lange bekommt man Mutterschaftsgeld?
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
SumSum076
1) Das Elterngeld für Kind 2 errechnet sich aus dem Einkommen der Monate Januar bis Mai (= 5 Monate) und weiteren 7 Monaten aus der Zeit vor dem MuSchu für Kind 1 (alter Lohn). (Warum gibts Januar kein H4?) H4 ist kein Einkommen im Sinne des BEEG. 2) Es wäre günstig, ab dem Monat nach dem 1. Geburtstag bis zum MuSchu wieder arbeiten zu gehen und Einkommen zu erzielen. Daher könnte es vorteilhaft sein, die EZ nicht zu verlängern. 3) Wie bei Kind 1 auch, 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach. Solltest du die Verlängerung schon durch haben, solltest du die EZ zum Beginn des neuen MuSchu unterbrechen. Sollte die Verlängerung noch nicht durch sein, dann verlängere entweder gar nicht oder nur bis zum Beginn des neuen MuSchu. Dann bekommst du (mit laufendem Arbeitsvertrag) auch wieder den Zuschuss zum MuSchu-Geld. Gruß Sabine
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