Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Volle Bezüge von AG und Krankenkasse bei verkürzen der elternzeit??

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Volle Bezüge von AG und Krankenkasse bei verkürzen der elternzeit??

netteida

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Hallo Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit meiner Tochter (16.7.12) Ich habe bei meinem AG 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun bin ich erneut in der 32 woche schwanger,stichtag ist der 27.02.14. Nun meine Frage, kann ich dei elternzeit verkürzen ohne Absprache mit meinem Chef? Und ist dieser jetzt verpflichtet Zahlungen zu leisten?? Das Lohnbüro sagt nein,ich hätte nur Anspruch auf 13 Euro Mutterschaftsgeld der Krankenkasse?! Aber er wäre doch verplichtet, die Differenz zu meinem vorherigen Gehaltes zu zahlen,oder?! und er kann sich diese doch durch die U2 umlage zurück holen,oder habe ich es nun alles falsch verstanden?! Die kRankenkasse hat auch keine andere Antwort. Ich dachte der $ 16 BeeG hätte sich im Sep/ 12 geändert?? Auf was für Gelder habe ich denn nun Anspruch?? Und hat es irgendwie Einfluß auf mein Elterngeld (bekomme es über 2 Jahre ausbezahlt, befinde mich also in dem 2 Jahr) vielen Dank für Ihre Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


netteida

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danke für Ihre Antwort. aber wie berechnet sich denn der AG Anteil? bei der Krankenkasse sind es 13 Euro , und was zahlt dann der AG???


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