Bsi2020
Hallo Frau Bader, Kurze Beschreibung unserer Situation. Wir erwarten laut ET am 23.3.21 unseren dritten Sohn. Zur Zeit befinde ich mich noch in der Eltern-Zeit für unseren zweitgeborenen Sohn. Er ist im Sept 2019 geboren, Elternzeit war für 3 Jahre beantragt. Diese Elternzeit würde ich zum Beginn des Mutterschutzes im Februar 21 beenden. Anschließend käme ja der reguläre Mutterschutz und Elternzeit für Kind 3. Generell gefragt: 1) Besteht die Möglichkeit die restliche Elternzeit von Kind 2 (Rest ca. 1,5 Jahre) an die Elternzeit von Kind 3 zu hängen? 2) Falls ja, muss die restliche Elternzeit direkt im Anschluss genommen werden? Oder könnte man diese 1,5 Jahre auch weiterschieben bis zur Einschulung von Kind 2 und 3? Vielen Dank schon einmal und liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
mellomania
du kannst die reste auch später nehmen. ABER du musst aufpassen, dass du rechtzeitig beantragst, da alle reste einen tag VOR dem 8 .geburtstag des kindes ENDEN müssen. er wird 2027 8 jahre grob. von daher musst du mit einer frist von 13 wochen spätestens 1.5 jahre vor seinem 8.geb die meldung machen. wenn du nur einen abschnitt EZ hattest, kannst du noch zweimal EZ beantragen. den plan für die einschulung hatte ich auch aber wozu? hatte es nicht gebraucht. :-) passt aber so wie du schreibst. nur auf die fristen achten, da erinnert dich keiner dran
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