Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verfallen alte Urlaubstage bei Beschäftigungsverbot zwischen 2 Elternzeiten?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Verfallen alte Urlaubstage bei Beschäftigungsverbot zwischen 2 Elternzeiten?

Osterglöckchen

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum Thema Urlaubanspruch/ Elternzeit/ Beschäftigungsverbot, die ich trotz intensiver Recherche auch in Ihrem Forum (=> vielen Dank für die Mühe, die Sie sich hier immer geben) nicht beantwortet bekommen habe. Konkret: Im Frühjahr lief meine 1. Elternzeit aus. Meinen Resturlaub von vor der Elternzeit wollte ich eigentlich dieses Jahr nehmen (ist aber bislang weder beantragt noch genehmigt gewesen). Nun bin ich wieder schwanger und sofort nach Ablauf der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot gegangen. Meinen Urlaub von vor der 1. Elternzeit konnte ich also wegen des Beschäftigungsverbots nicht nehmen und werde ihn vor Begin der 2. Elternzeit auch nicht nehmen können. Zusätzlich erwerbe ich ja in der Zeit des Beschäftigungsverbots und des 2. Mutterschutzes weiteren Urlaubsanspruch. Wenn sich 2. Mutterschutz und 2. Elternzeit direkt an die 1. Elternzeit angeschlossen hätten, könnte der komplette Urlaub (Resturlaub und neuer Urlaub) ja meines Wissens problemlos auf die Zeit nach der 2. Elternzeit übertragen und in dem Jahr genommen werden, wenn die 2. Elternzeit endet bzw. sogar auch erst im Folgejahr darauf (so wie ich den Gesetzestext verstanden habe). Aber wie verhält es sich nun durch die Unterbrechung der Elternzeiten durch die Zeit mit Beschäftigungsverbot? Verfallen die Urlaubstage, die aus dem Zeitraum vor der 1. Elternzeit stammen? Und wenn ja, wann? Oder kann ich den alten Urlaub problemlos zusammen mit dem neuen auf die Zeit nach der 2. Elternzeit übertragen? Vielen Dank für die Beantwortung!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wemm der Urlaub noch nicht genehmigt worden ist, verfàllt er nicht. Man kann ihn nach der 2. EZ nehmen Liebe Grùsse NB


Mitglied inaktiv

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Der Urlaub würde nur verfallen wenn er bereits beantragt und genehmigt wäre! So bleibt der alte Anspruch + der neue Anspruch bis zum Ende des Folgejahres in dem die EZ endet bestehen. LG Sabine


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