Frage:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Guten Tag Frau Bader
Ich, Mutter von 2 Kindern, war während meiner 1. Schwangerschaft ab dem 01.03.16 erstmals krankgeschrieben anschließend im Beschäftigungsverbot ab dem 29.03.16 bis 15.09.16 (Anfang des Mutterschutzes) meine Tochter kam am 08.11.16 zur Welt. Anschließend nahm ich 3 Jahre Elternzeit sprich bis zum 07.11.19. In der zwischenzeit wurde ich erneut schwanger und bekam meinen Sohn am 16.12.18, also während meiner Elternzeit. Ich verlängerte meine Elternzeit nochmals bis zum 15.12.21.
Meine Frage: Die Resturlaubstage( 6 Tage ) die ich von 2015 nicht genommen hatte und die Urlaubstage die ich während meines Beschäftigungsverbotes nicht genommen habe, sind die nach meiner Elternzeit gültig oder verfallen diese??
VG two-minis
von
Two-minis
am 01.09.2019, 09:00
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Hallo,
ist nicht verfallen, § 17 BEEG.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.09.2019
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
§17 Abs. 2 BEEG
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Es verfällt also nichts. BG
von
HeyDu!
am 01.09.2019, 10:00
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Hast du zum Mutterschutz des zweiten Kindes die EZ beendet oder einfach nur dem AG nach der Geburt mitgeteilt das du nun auch noch EZ für Kind2 nimmst?
Weil wenn du zum Mutterschutz beendet hast, hast du für den Mutterschutz noch weiteren Urlaubsanspruch erworben. Falls nein, hast du sowohl Geld, wie Urlaubstage, wie auch EZ verschenkt. Weil in dem falle das du beendet hättest, hättest du Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld gehabt, wie gesagt auf den Urlaub den du im Mutterschutz erworben hast und die EZ welche noch übrig gewesen wäre von Kind1 hättest du an die von Kind2 dran hängen können.
Davon ab hast du beim ersten Kind auch für den Mutterschutz Urlaubsanspruch erworben. Wenn das Kind im Sep16 geboren worden ist, also bis einschließlich November - sofern du keinen verlängerten Mutterschutz hattest.
Allerdings würde ich sagen das der Urlaub von 2015 weg ist. Den dir wäre zumutbar gewesen diesen bis März2016 zu nehmen. Außer dein AG hatte wichtige betriebliche Gründe genannt welche dieses unmöglich gemacht haben. Immerhin, ohne BV und Schwangerschaft wären die auch weg gewesen.
Aktuell gehe ich davon aus das dir aufgrund dessen wie du es schreibst nur 11/12tel des Jahresurlaubes von 16 zustehen und der Rest weg ist.
von
Felica
am 01.09.2019, 11:01
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Felica, lies mal richtig :-)
Kind 1 wurde im November 2016 geboren. Da wurde und durfte der Urlaub 2016 definitiv nicht gekürzt werden. Es steht der komplette Jahresurlaub zu.
08.11.2016 + mind. 8 Wochen Mutterschutz
= sogar Urlaubsanspruch für 1 Monat aus 2017.
Bzgl. Urlaub 2015 kann man fast davon ausgehen, dass der Urlaub bis 31.03.2016 hätte angetreten werden dürfen. Ist ja nun keine Seltenheit mehr diese Regelung. Die Fragestellerin schreibt ja extra von der AU ab 01.03.2016. Ein Antritt war somit nicht möglich. Die nächste Frist ist dann oft ende Mai aber durch das BV war eine Inanspruchnahme ebenso nicht möglich.
Der AG hätte die Fragestellerin bereits im Januar / Februar 2016 auf den Verfall von Urlaub aus 2015 hingewiesen. Tat er scheinbar nicht. Ich gehe also fest davon aus, er durfte bis Tag x in 2016 angetreten werden. Damit wäre Urlaub aus 15, 16 und 17...
Da man nicht weiß wie sie sich bzgl. Kind 2 und Elternzeit geäußert hat, bleibt die Antwort nach Urlaub aus 2018 vorgeburtlicher Mutterschutz und 2019 nachgeburtlicher Mutterschutz offen.
von
HeyDu!
am 01.09.2019, 12:18
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
2016 ist doch gar nicht strittig. 2015 aber. Weil der Gesetzgeber eigentlich ganz klar sagt Urlaub hat man bis zum Ende des Jahres zu nehmen und eine Übertragung bis zum 31.03 des Folgejahres eher die Ausnahne sein soll. Ohne die AU und das BV wären wie gesagt diese Tage eh weg gewesen. Die Userin schreibt nichts davon ob sie in dem Zeitraum Urlaub geplant hatte. Wenn der AG das so sieht wie du, dann ist ja alles paletti.
von
Felica
am 01.09.2019, 15:28
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Aha jetzt noch mal gelesen, also dann komplett Urlaub für 2016 und wohl noch anteilig 2017. Immerhin hat sie so jetzt schon auch ohne die 6 Tage aus 2015 mehr Urlaub wie gedacht. Dank dem Mutterschutz von Kind1.
von
Felica
am 01.09.2019, 15:31
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
Du liest wieder nicht richtig.
Du selbst schreibst ihr stehen 11/12 von 2016 zu. Weil Du nicht richtig auf das Geburtsdatum von Kind 1 geachtet hast.
Es ist auch Wurst wie der AG es bzgl. 2015 sieht. Entscheidend ist nur die rechtliche Regelung. Hätte die Fragestellerin den Urlaub aus 2015 bis 31.12.2015 nehmen müssen, hätte man es ihr gesagt!
Angenommen es gilt kein Tarifvertrag sondern ganz normales Bundesrecht.
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
§7 Abs. 3 BUrlG
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Sie konnte den Urlaub in 2015 nicht nehmen, sonst hätte sie ihn genommen oder der AG sie dazu "gezwungen". Somit wurde dieser übertragen nach 2016. Sie hatte 3 Monate Zeit ihn zu nehmen. War aber ab 01.03. AU und dann im BV - somit Unmöglichkeit.
Ergebnis: Urlaub 2015 nicht verfallen.
von
HeyDu!
am 01.09.2019, 15:42
Antwort auf:
Urlaubstage während Beschäftigungsverbot
"Immerhin hat sie ... jetzt schon mehr Urlaub wie gedacht."
Was ist denn das für eine Denkweise? Soll sie sich damit abfinden? Weil's ja schon mehr als erwartet ist und auf den Rest verzichten? :-D Sie kann ja eh froh sein, da man im BV den vollen Urlaubsanspruch erwirbt?
Ob gerecht oder ungerecht... der Anspruch ist sachgerecht zu prüfen, festzustellen und zu gewähren.
von
HeyDu!
am 01.09.2019, 15:46