winterschneeball
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frage resultiert aus folgender Situation: - Elternzeit bis erste Oktoberwoche - auf Wunsch des Vorgesetzten wurde aller Resturlaub und aktueller Jahresurlaub (Verhältnis 3:1!!) gewährt (eigentlich wollte ich zwei Wochen von den 9 aufgrund der Sonderregelung der Urlaubsübertragung des BEEG's mit ins neue Jahr nehmen, habe mich aber dem Druck gebeugt) - Gewährung erfolgte mündlich, es liegt kein schriftlicher Antrag vor - im PC steht für sämtliche Tage nur "Urlaub", nicht nach Resturlaub und Urlaub des laufenden Jahres differenziert - nun an den ersten drei Urlaubstagen krank, AU eingereicht --> erneute Gutschrift von drei Urlaubstagen - zusätzlich Nachtrag eines weiteren Urlaubstages, da die Anzahl bei Gewährung nicht korrekt war Was passiert nun mit den noch unverplanten vier Tagen? Werden sie dem alten (und damit unter das BEEG fallendem) Urlaub oder 2015ner Urlaub zugeordnet? (Meines Erachtens wird zunächst Resturlaub abgebaut, also, wenn in den ersten Tagen krank--> Resturlaub wieder gutgeschrieben, korrekt?) Wäre das Verhältnis von Urlaub zu Arbeitstagen für dieses Jahr ausreichender in der Person des Arbeitnehmer liegender Grund auch aktuellen Urlaub zu übertragen? (Habe von 3 Monaten bereits 2 Monate Urlaub! m.E. ist dann der Sinn des Erholungsurlaubs nicht mehr gegeben. Ausserdem würde ich die vier Tage ungern noch im Dez nehmen, da ich die Einarbeitungszeit nach jahrelanger Elternzeit vor einem Bereitschaftsdienst an Silvester dringend brauche.) Oder verfallen alle vier Tage am 31.12.2015? Gibt es Gerichtsurteile ähnlich gelagerter Fälle? Vielen Dank für Ihre Antwort!!!
Hallo, der Jahresurlaub verfällt doch eh erst am 31.03. (Argument:Der Mitarbeiter konnte den Urlaub nicht nehmen, da im Unternehmen viel zu tun, es personelle Engpässe gab oder die Wünsche anderer Mitarbeiter beim Urlaub bevorzugt wurden.) Ansonsten würde ich hier pro AN davon ausgehen, dass erst der neue Urlaub genommen wird. Teilen Sie dies dem AG doch ausdrücklich mit Liebe Grüße NB
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