Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Gesetzliche Grundlage, eingetragener Urlaub verfällt bei BV

hubbabubba

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Sehr geehrte Frau Bader, nach welcher gesetzlichen Grundlage verfällt bereits eingetragener/genehmigter Urlaub, wenn man sich im Beschäftigungsverbot befindet? Zu der Thematik habe ich nur das Urteil aus dem Jahre 1994 gefunden, BAG 9 AZR 384/92 (vorgehend LAG Hamm 11 Sa 1408/91) Vielen dank für die Information!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Entscheidend ist hier § 17 Satz 2 MuSchG, " Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen." Fraglich ist die Defintion "Urlaub erhalten". Die BAG Entscheidung ging davon aus, dass mit der Urlaubsgewährung der Urlaub erhalten sei. Die Kommentierung sieht die Gewährung des Urlaubes durch die Bestimmung der Urlaubszeit. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung des Beginns und des Endes des Urlaubs, hat der Arbeitgeber die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Die Leistung ist bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der Arbeitnehmer den Urlaub erhalten hat. (Münchner Handbuch z. Arbeitsrecht) Es gibt aber, soweit ich weiß, kein neues Urteil dazu. Liebe Grüße NB


Pamo

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Die Logik gebietet, dass du ihn im Beschäftigungsverbot prima antreten kannst.


hubbabubba

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Oh man, was für eine Antwort ;-) Es wäre toll, wenn hier Leute mit rechtlicher Ahnung antworten. Das Gerüst des Arbeitsrechts ist mir schon klar, arbeite selber damit. Dies ist wohl aber etwas spezieller.... Ich möchte die gesetzliche Grundlage gerne wissen oder worauf ich mich berufen kann. Da es nämlich keine gibt, bzw nur das Urteil aus den 90ern. Im BUrlG wird dieser Fall nämlich nicht angesprochen. Denn wenn der Urlaub noch NICHT genehmigt und eingetragen ist, verfällt dieser laut BUrlG NICHT (nach deiner Logik könnte man den ja auch nehmen, wenn man sich im BV befindet. Ob bereits eingetragen oder frei verfügbar).


Sternenschnuppe

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http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/BJNR000690952.html Pragraf 17 Eingetragen und genehmigt heißt erhalten. Und ja, es ist unfair dass er bei Frauen erhalten bleibt die den noch nicht eingetragen haben, aber ebenso Zuhause sind wie welche die ihn eingetrsgen hatten,aber siehe Link.


Pamo

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Nur weil sie dir nicht gefaellt, ist die Antwort nicht unzutreffend.


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