Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Welche Grundlage für das Elterngeld wird für das zweite Kind zugrunde gelegt.

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Welche Grundlage für das Elterngeld wird für das zweite Kind zugrunde gelegt.

Vivi.En

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Sehr geehrte Frau Bader, unser Sohn ist am 23.12.2016 auf die Welt gekommen . Mein Elterngeld lasse ich mir zwei Jahre lang auszahlen. Meine Elternzeit habe ich bei meinem Arbeitgeber auch für zwei Jahre beantragt. Nun planen wir noch ein Baby. Wenn alles klappt, kommt es während der Elternzeit. Meine Frage ist, welche "Gehalt"Grundlage wird für das zweite Elterngeld zugrunde gelegt? Bekomme ich das erste Elterngeld auch fortlaufend? Habe oft gelesen, dass es sinnvoll ist , die Elternzeit für die Mutterschutzfrist zu kündigen (6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach)? Für Ihre Antworten danken wir Ihnen im Voraus. Viele Grüße Vivi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Wenn Du im Moment noch nicht schwanger bist tendiert es gegen Mindestsatz 300 Euro x 12 Monate + Geschwisterbonus. Die Beantwortung der Frage ist schwer möglich ohne zu wissen, wann das imaginäre 2. Kind auf die Welt kommt. Es zählen 12 Monate vor Geburt. Das 1. Lebensjahr mit EG Bezug wird ausgeklammert und Zeiten mit Mutterschutz... https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2b.html


Mitglied inaktiv

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EZ zum Beginn des nächsten Mutterschutzes zu beenden ist sehr sinnvoll, dann erhälst Du 6 Wochen vorher und mind. 8 Wochen danach wieder "volles Geld" entsprechend Deines aktuellen Arbeitsvertrages.


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