JasmineT
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zum Elterngeld. Ich habe schon viel im Internet gesucht, aber keine richtige Antwort gefunden. Nach mehreren Anrufen bei städtischen Elterngeldstellen werde ich das Gefühl nicht los, nicht besonders kompetent beraten worden zu sein. Mein Fall: ich bin seit 2 Jahren selbstständig als Dozentin und habe daher ein stetiges aber unregelmäßiges Einkommen. Zusätzlich habe ich seit Februar 2014 eine halbe Stelle angetreten, im Angestelltenverhätnis, sozialversicherungspflichtig. Dort Arbeite ich als Verwaltungskraft. Meine selbstständige Tätigkeit als Dozentin übe ich weiter aus. Im November kommt mein Kind zur Welt. Wird zur Elterngeldberechnung wirklich nur (wie alle städtischen Stellen behaupten) das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen? also das Einkommen von 2013, wo ich noch nicht im Angestelltenverhältnis gearbeitet habe? Fällt das Angestelltenverhältnis damit ganz aus der Berechnung raus??? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir bei der Frage weiterhelfen können. Sehr interessieren würde mich auch, wo solche Fragen rechtlich festgeschrieben sind. Mit den besten Grüße, Jasmine Tallmann
Hallo, Ausgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigen der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor derGeburt des Kindes. Alle für die einzelnen Einkunftsarten aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ermittelten Beträge werden nun addiert und durch zwölf geteilt. Vom so erhaltenen monatlichen Durchschnittseinkommen aus dem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt werden Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form abgezogen. Das richtet sich nach Lohnsteuerklasse etc. Minus wäre null Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Google mal nach den Richtlinien zum BEEG, da steht einiges, auch zu den Berechnungsgrundlagen drin. Gruß Sabine
JasmineT
Noch eine Nachfrage: in meinem Fall lagen im abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ja nur Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vor. Heißt dass, die Einnahmen aus der nichtselbststänigen Tätigkeit (die ich erst Anfang diesen Jahres aufgenommen habe) werden überhaupt nicht einbezogen??? Obwohl ich bis zur Geburt des Kindes 8 Monate lang Nichtselbstständig tätig bin? Gilt das sogar wenn ich meine Selbstständigkeit weit vor der Geburt aufgeben würde??? Danke für eine Antwort! Jasmine T.
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