Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe zwei Fragen: 1. Welche Monate sind für deie Kürzung des Urlaubsanspruches bei Inanspruchnahme von Elternzeit relevant? Fallen nur volle Kalendermonate hinein, oder auch Kalendermonate wo man zur Hälfte in Elternzeit, zur Hälfte auf Arbeit war? Oder kommt es auf die absoluten Monate der Elternzeit an, so z. B. 2 Monate ELternzeit führen zur Kürzung um 2/12, egal ob sie sich über 2 oder 3 Monate verteilen? 2. Kann man das Elterngeld statt auf 24 Monate (Gesetzestext) auch auf 18 Monate verteilen und dafür 75 % des Monatesbetrages bekommen? Danke Yvonne
Hallo, 1. Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. 2. Nein. 12 oder 24 Liebe Grüsse, NB
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