lucky_me
Guten Tag, Ich bin zur Zeit schwanger (ET 03.09.19) und befinde mich schon seit Beginn der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot. Ich bin Erzieherin im Kindergarten mit einem Stundenumfang von 30 Std./Woche. Wie verhält es sich mit meinem Resturlaub aus 2019? Diesen würde ich gerne an meine Elternzeit dranhängen, bin aber nicht sicher, wieviel mir zusteht. Die Einrichtung hat dieses Jahr 22 Schließtage. Ich habe insgesamt 30 Urlaubstage, wovon ich dann 8 zur freien Verfügung nehmen könnte. Die restlichen sind ja fest geplant durch die Schließzeiten. Muss ich diese fest geplanten Tage bei meinem Resturlaubsanspruch abziehen, so dass ich nach der Elternzeit nur die 8 Tage nehmen kann oder stehen mir rückwirkend die kompletten 30 Tage zu? Ich bin seit Beginn 2019 im Beschäftigungsverbot, habe also keinen Tag in diesem Jahr gearbeitet. MfG, Lucky_me
Hallo, den Urlaub, den Sie wegen des Beschäftigungsverbotes nicht nehmen konnten, können Sie nach der Elternzeit nehmen. Urlaubsanspruch haben Sie für jeden Monat, den Sie nicht komplett in Elternzeit sind. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Wenn es sich um ein betriebliches BV wegen fehlender Immunitäten handelt, dann musst du genau wie die arbeitenden Kolleginnen während der Schließzeiten deinen Betriebsurlaub nehmen. In der Zeit fallen keine Infektionsgefährdungen an, somit kann das BV nicht während der Schließzeiten weiterlaufen. Keine Benachteiligung infolge Schwangerschaft, aber auch keine Bevorzugung! Der AG darf dann aber auch kein BV während der Schließzeiten abrechnen. In der Gehaltsabrechnung muss das aufgeschlüsselt sein.
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