Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaub aus 2020 nach Elternzeit

Frage: Urlaub aus 2020 nach Elternzeit

Charlie11

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Ich habe aus 2020 noch 18 Tage Urlaub (frühes BV wegen Corona). 3 jährige Elternzeit Endet am 9.7.2023. Ich arbeite inzwischen wieder Halbtags. Am 27.7.23 würde nun mein neuer MuSchutz beginnen. Würde es mir für's Elterngeld irgendwas bringen die EZ z.B im Juni schon zu beenden und dann die 18 Tage zu nehmen, für die ich in Vollzeit bezahlt werden würde, weil in Vollzeit erwirtschaftet? Oder ist da kein Unterschied? Mir ist auch klar, dass das Elterngeld aus dem aktuellenTZ Gehalt berechnet wird. Aber würde es was bringen dann noch 1 Monat in Vollzeit bezahlt zu bekommen? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, rein rechnerisch wird das sehr wenig ausmachen. Selbst dann nicht, wenn Sie für Juli 2023 auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichten. Außerdem müsste der Arbeitgeber zustimmen. Liebe Grüße NB


Suomi

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Ein Monat VZ vor der Geburt erhöht natürlich das EG, aber eben nur minimal. Davon abgesehen, musst Du mit Deinem Arbeitgeber klären, ob sie EZ früher beenden darfst. Ohne Genehmigung geht das nicht so einfach.


Charlie11

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Natürlich muss ich das mit dem AG klären. Schon klar. Andere Alternative wäre ich lass die EZ normal auslaufen, gehe ab 10.7 dann in Vollzeit und eben sofort in Urlaub. Dann würde das Mutterschaftsgeld aus dem Vollzeit Entgelt berechnet? Oder was ist da der Bemessungszeitraum?


MamaausM2

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Der Monat Juli 23 wird nicht berücksichtigt weil da der Mutterschutz beginnt. Der Monat wird nicht berücksichtigt Außer du verzichtet aktiv auf den vorgeburtlichen Mutterschutz und arbeitest den Juli Vollzeit komplett. Beginn Mutterschutz dann 1.08.


MamaausM2

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Nach neuem Recht kannst du auf die ausklammerung des Monats mit Mutterschutz verzichten. Dann kann wird der Lohn bis Beginn des Mutterschutzes berücksichtigt. Bei dir dann bis 22.07. Mischung aus Teilzeit und Urlaub (Vollzeit)


roza_soza

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Du könntest auf ein bisschen Mutterschutz verzichten und erst am 1.08 in den Muterschutz gehen und davor deinen Vollzeiturlaub nehmen. Das wäre wahrscheinlich finanziell am günstigsten. Je nachdem, wie viel du in Teilzeit arbeitest kann es sein, dass du praktisch 2/3 der Differenz noch zusätzlich an Elterngeld erhalten würdest. Also z.b du arbeitest schon ein Jahr Teilzeit, bekommst jetzt 1200 Euro, würdest dann 1700 Euro bekommen, dann würdest du ganz grob geschätzt 300 Euro mehr Elterngeld (also 25 Euro mehr im Monat) erhalten. Können aber auch nur ein paar Euro sein, gibt es mal in nen Elterngeldrechner ein.


Ani123

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Arbeiten Sie TZ in EZ? Dann würde der TZ-Vertrag (halbtags) automatisch mit Ende der EZ am 9.7. enden und sie ab den 10.7. wieder VZ tätig sein. Vom 10.7. bis 26.7. Urlaub nehmen (= 13 Arbeitstage, außer sie arbeiten auch am Wochenende). Der Urlaub wird in VZ vergütet und sie können den aus 2020 dafür nehmen. Ab den 27.7. sind sie im Mutterschutz. Die verbleibenden 5 Tage aus 2020 können sie nach der neuen EZ nehmen. Hinzu kommen ggf. nicht genommene Urlaubstage aus TZ 2023 und Tage aus VZ 2023 (Juli und Mutterschutz). Wenn möglich würde ich die TZ-Tage nehmen. Z. B. von Tag X bis zum 9.7.. Dann wären sie eine Zeit vor dem Mutterschutz schon zu Hause. Wenn der Mutterschutz in VZ ist sollten sie den mit einberechnen lassen. Das erhöht ihr EG.


MamaausM2

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Ani.... Das Mutterschaftsgeld aus Vollzeit wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt, weil es steuerfrei ist. Die ap kann auf die ausklammerung verzichten, dann zählt das Gehalt aus Vollzeit zwischen Ende ez und beginn Mutterschutz oder sie arbeitet offiziell bis 31.07 und der vorgeburtliche Mutterschutz beginnt erst am 1.08. . Dann zählen paar Tage mehr für das Elterngeld


Charlie11

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Vielen Dank für eure vielen Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen. Zu den Fragen: ja ich arbeite TZ in EZ... noch bis 9.7. Ab 10.7 müsste ich neu verhandeln, könnte aber wie ihr sagt einfach VZ gehen und Urlaub nehmen. Entweder den von 2020 oder den aktuellen oder Ü-Stunden. Hätte noch genug übrig, auch wenn ich die Ferien 2023 schon beantragt habe, wegen Kita. Die Möglichkeit die EZ zum 1.6 zu beenden muss ich mit meinem AG klären. Wenn das geht, mach ich es. Denn nach meiner Rechnung, könnte ich auch da gleich in Urlaub gehen. Hab noch genug Tage aus 2020 und 2022/23 zusammen. Das mit dem Verzicht auf den Muschutz bist 1.8 klingt gut. Sind ja nur ein paar Tage und würde fürs Mutterschaftsgeld dann schon was ausmachen.


MamaausM2

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Das Mutterschaftsgeld berechnet sich wegen der dauerhaften änderung auf Vollzeit (Ende der Elternzeit dann ist Teilzeit vorbei) aus Vollzeit. Da gelten die drei Monate nicht für.


Charlie11

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Hast du da eine Gesetzesgrundlage für mich?


MamaausM2

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*Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: 1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und 3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen. (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.*** Bei dir darf nicht berücksichtigt werden, dass du vorher in Elternzeit nur Teilzeit gearbeitet hast.


Charlie11

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Ach interessant. Vielen Dank!


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