Mitglied inaktiv
Hallo mich würde folgendes interresieren? WEnn ich mein Einverständnis gebe und unser gemeinsame Kind auf die Steuerkarte von meinem Partner eingetragen wird und ich zustimme das er Steuerklasse zwei bekommen soll, in wieweit hat das Einfluß auf den Unterhalt an seine Exfrau? Ich meine, wird dann sein Nettoverdienst höher so?ß Ich habe die Frage auch noch in einem anderen Forum gestellt, wußte jetzt nun nicht wo es richtig ist. Über eine antwort freu ich mich LG Jule
Hallo, wenn der Nettoverdienst höher ist muss er evtl. auch mehr Unterhalt zahlen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, ich weiss nicht, ob das Urteil auf diesen Fall auch anzuwenden ist, es geht dabei um den Splittingvorteil, jedenfalls macht es gerad in div. Foren seine Runde. Auszug: "..... teuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden. Gewährt der Gesetzgeber geschiedenen und bestehenden Ehen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Mit dem Geschiedenenunterhalt hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehe auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen auch dieser neuen Ehe aufgebürdet. Das Maß dieses Unterhalts wurde jedoch auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, die erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind. Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Eine andere Zuordnung der Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting hätte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müssen. Geschiedenen Ehegatten hingegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt. Diese besteht für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung und ist unabhängig von einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Damit soll eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eingetretene Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich berücksichtigt werden. b) Dies haben die Gerichte bei der Auslegung der Unterhaltsvorschriften in ihren angegriffenen Entscheidungen grundlegend verkannt. Man kann nicht davon ausgehen, dass Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, schon in dessen früherer Ehe angelegt gewesen seien und die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt hätten. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte wird auch nicht benachteiligt, wenn der Steuervorteil bei der neuen Ehe bleibt. Fällt bei ihm der Splittingvorteil, der der geschiedenen Ehe während ihres Bestehens zugeflossen ist, weg, dann ist dies Folge daraus, dass nur zusammenlebende Ehegatten die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen können, und nicht Folge aus der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen. Auch Praktikabilitätsgründe rechtfertigen es nicht, den geschiedenen Ehegatten an dem der neuen Ehe vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil partizipieren zu lassen. Die Gerichte haben danach sicherzustellen, dass der den neuen Ehen der Bf eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen verbleibt. Wie sie dies vornehmen, haben sie zu entscheiden. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens der Bf die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich die Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der Bereicherung berufen können. Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde- Verfahren sind, können lediglich für die Zukunft abgeändert werden. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 246/93 – und – 1 BvR 2298/94 – Karlsruhe, den 28. Oktober 2003"
Mitglied inaktiv
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20031007_1bvr024693
HAllo, das Urteil habe ich gerade heute morgen in der aktuellen Familienrecht-Zeitung gelesen. Deshalb habe ich den Beitrag noch mal aufsuchen und es hinschreiben wollen-hat sich aber gerade erledigt. :-)) Gruß, NB
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