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Hallo, ich möchte gerne etwas wissen und zwar: Wenn eine Mutter nach 15 Jahren ankommt und Unterhalt für das Kind haben möchte!! Mein Schwager und seine Freundin waren nicht verheiratet, die Tochter ist jetzt 15 Jahre. Die Tochter hat den Namen des neuen Mannes, geht es einfach so ohne einverständnis des Vaters, der angeblich nicht gefunden wurde, da er in Wien mit seiner jetzigen Frau und Kind lebt??? Wie kann man heraus finden, ob er sie vielleicht adoptiert hat, kann man das überhaupt heraus finden? Gruß Michaela
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Die Tochter lebt in Berlin und der Vater in Österreich(Wien).
Mitglied inaktiv
Hi "Wenn eine Mutter nach 15 Jahren ankommt und Unterhalt für das Kind haben möchte!! " War die ganze Zeit über die Vaterschaft geklärt und die Mutter nicht anderweitig daran gehindert, den Unterhalt zu fordern (zB unbekannter Wohnsitz des Vaters, laufendes unterhaltsverfahren etc) dann besteht keine Möglichkeit, rückwirkende Ansprüche zu stellen. "Mein Schwager und seine Freundin waren nicht verheiratet, die Tochter ist jetzt 15 Jahre. Die Tochter hat den Namen des neuen Mannes, geht es einfach so ohne einverständnis des Vaters, " Wenn der Vater nie das Sorgerecht für sein kind hatte, was ich annehmen muss und er auch nicht den Nachnamen des Kindes gegeben hatte, dann kann das Kind in eine neue Familie "Einbenannt" werden, ohne den Vater zu fragen. Nur wenn der Vater zuvor der Namensgeber war oder er das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter hatte, dann muss er gefragt werden. "Wie kann man heraus finden, ob er sie vielleicht adoptiert hat, kann man das überhaupt heraus finden?" Wenn das Kind adoptiert worden ist, dann hätte der Vater der Adoption zustimmen (Notar) müssen. Hat er nie eine solche Aufforderung bekommen, kann man davon ausgehen, dass das Kind nicht adoptiert wurde. Gruss Gruß
Mitglied inaktiv
"Wenn eine Mutter nach 15 Jahren ankommt und Unterhalt für das Kind haben möchte!! " .... dann besteht keine Möglichkeit, rückwirkende Ansprüche zu stellen. ABER für die zukunft, bzw ab Zeitpunkt der Inverzugsetzung wegen des Unterhaltes, setzt die Unterhaltspflicht ein. Die Aufforderung den Unterhalt zu zahlen, bzw das Einkommen nachzuweisen, reicht dabei aus, als eine Inverzugsetzung zu gelten. cu
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