Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhalt für MICH? da is wohl was schief gelaufen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Unterhalt für MICH? da is wohl was schief gelaufen

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Hallo Frau Bader, aufgrund einer Diskussion in einem anderen Forum muss ich jetzt doch nochmal die Frage stellen. Mein damaliger Freund und ich, wir haben einen Sohn zusammen. Schon in der Schwangerschaft hat mein Freund sich getrennt. Mein Sohn ist inzwischen 1,5 Jahre alt. Ich war ein Jahr lang daheim, habe Sozi bezogen und bin nach genau einem Jahr wieder arbeiten gegangen. Jetzt gab es die STreitfrage, ob ein Kindsvater auch Unterhalt für die Mutter zahlen muss, auch wenn er mit dieser nicht verheiratet oder in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen war oder mit ihr nicht zusammen gewohnt hat. Die Meinungen gehen auseinander. Ich habe einen link gefunden wonach der Mann höchstens 3 Jahre auch Unterhalt an die Frau zahlen muss, egal ob verheiratet oder gemeinsame Wohnung oder nicht. In meinem Fall hieße das, dass mir ein Jahr lang Unterhalt zugestanden hätte (neben dem Unterhalt, der fürs Kind gezahlt wurde), stimmt das? Wenn ja, hat mir das Jugendamt damals totalen Schrott erzählt. Kann ich das rückwirkend geltend machen? ich habe damals einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes gestellt (beim JA) weil dieser immer unregelmäßig einging PLUS damals auch Festsetzung für mich - und passiert ist nix. LG und DAnke Sue


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750 €, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB


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Du hast grundsätzlich Anspruch für Dich (wenn Du nicht oder nur eingeschränkt wegen dem Kind arbeitest), aber max. für 3 Jahre. Unterhalt kann niemals rückwirkend gefordert werden! Viele Grüße Désirée P. S. das Jugendamt ost für DEINEN Unterhalt nicht zuständig


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ist ja komisch, ich habe nämlich rückwirkend Unterhalt bekommen für Simon! Und in meinem Fall WAR das Ja WOHL auch für meinen Unterhalt zuständig... aber kennst halt die Eckdaten nicht


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liebe sue, ich denke, du solltest dich wirklich mal von einem anwalt beraten lassen, ich habe damals auch rückwirkend die forderung für mich gestellt. ich kenn auch einen anwalt in der wasserburger landstr, kann ich empfehlen. die erstberatung ist auch erschwinglich. du hast ja auch gehaltseinbußen jetzt wegen des kindes, weil du nicht mehr 40h arbeiten kannst... lg vallie


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Hol dir auf dem Amtsgericht einen Beratungsschein und nimm dir einen ANwalt. Mit dem Beratungsschein kostet dich der Anwalt max. 10,00 Euro. Viel Glück!!


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