Mitglied inaktiv
hallo frau bader ich habe zwei fragen: grundsätzlich sind ja die väter lt. strafgesetzbuch §170 verpflichtet unterhalt zu zahlen. was passiert wenn die nichts haben und selbst nur wenig unterstützung (sozialamt, arbeitsamt o.ä.) bekommen? können sie da von dieser pflicht entbunden werden oder werden sie dann gezwungen einen nebenjob o.ä. anzunehmen und das geld irgendwie aufzutreiben? meine zweite frage betrifft die erziehungsberechtigung: ich habe für meine grosse uneheliche tochter das alleinige sorgerecht (ihr vater kümmert sich auch gar nicht) und bin mit einem anderen mann verheiratet. soweit ich informiert bin, darf ich als einzigste für sie unterschreiben. ist das so richtig? und wenn das so richtig ist, gibt es vielleicht eine möglichkeit meinen mann an dem recht (zumindest in ausnahmesituationen wie spitalaufenthalt von mir o.ä.) teilhaben zu lassen? vielen dank für ihre antwort kati
Liebe Kati, zu eins: Gefängnis zu zwei: klar durch Vollmachten Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hi Kati, also die Unterhaltspflich besteht aufgrund des "Bürgerlichen Gesetzbuches" (BGB), dass das was mit dem "Strafgesetzbuch" (StGB) zuz tun hat, ist mir neu, da ich auch nicht einsehe, warum eine Unterhaltsverpflichtung einer Straftat gleichzusetzen wäre. Ein Unterhaltspflichtiger ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ist er unverschuldet nicht leistungsfähig (zB Sozialhilfeempfänger) kann er auch nicht herangezogen werden. Gegenüber minderjährigen Kindern gibt es die erhöhte Erwerbsobligenheit, was bedeutet, dass einige Zumutbarkeiten anders zu sehen sind und dass die Erfüllung der Unterhaltspflich ienen hohen Stellenwert bekommt. Solange der Unterhaltspflichtige jedoch durch kein schuldhaftes Verhalten keinem Erwerb nachgeht, lässt sich das nicht ändern. Wir haben besonders in den neuen Bundesländern Regionen mit über 20% Arbeitslosigkeit, und die können wir ja wohl kaum alle in Gefängnisse oder Arbeitslagern stecken .... sowas hatten wir in diesem Land schon früher einmal. Gruss
Mitglied inaktiv
Der $ StGB befasst sich nicht mit der Unterhgaltspflicht, sondern mit der Verletzung der Unterhaltspflicht, dazu gibt es z.B in dieser Quelle folgendes: http://www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/-4-1Ss369-99-31-00-.htm "Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach § 170 StGB kann der Vermögensstamm des unterhaltspflichtigen Elternteils nur dann zur Befriedigung des Mindestbedarfs von Kindern herangezogen werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende gesichert bleibt." Ich führe dieses Urteil nur an, um zu zeigen, dass auch nach §170bStGB die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. cu
Liebe Kati,
...vielleicht sollte man hier nur schreiben, wenn man Ahnung hat. Ich zitiere: StGB § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ..also: wer keinen Unterhalt zahlt, kann in den Knast gehen.
Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ja klar, stimmt, das bezeifel ich auch nicht. Ich hoffe, wir lesen uns gutgelaunt wieder Gruss
Mitglied inaktiv
Unterhalt nicht zahlen zu können, ist kein Verbrechen (könnte man aber drüber diskutieren). Sich trotz Leistungsfähigkeit aus der Affäre zu ziehen, das ist allerdings schon strafbar, wie Sie ja auch schreiben. Aus der Anfrage habe ich aber nicht entnehmen können, dass er leistungsfähig ist, sondern nur, dass er ALH oder Sozialhilfe bezieht. Zu lesen ist im Text nicht, dass er das mutwillig so verursat hat. Da vertraue ich der Kontrollinstanz Sozialamt, dass die Hilfe nur bei unverschuldeter Bedürftigkei bewilligt. Darum verstehe ich auch nicht, warum man schon jetzt über §170StGB spricht.
Mitglied inaktiv
Hi Kati, "was passiert wenn die nichts haben und selbst nur wenig unterstützung (sozialamt, arbeitsamt o.ä.) bekommen?" Für diese Fälle gibt es das "Unterhaltsvorschussgesetz". Wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, dann kann man beim Jugendamt das Unterhaltsvorschussgeld beantragen, dass dann insgesamt für maximal 72 Monate gezahlt wird. Ansonsten sind immer beide Eltern dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig. Im Normalfall hat der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung erfüllt und nur der getrenntlebende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig sein, muss der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt aufbringen, vorausgesetzt, dass kein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt bewilligt wird. Ist auch der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig, dann käme Sozialhilfe für das Kind in Frage. "... können sie da von dieser pflicht entbunden werden oder werden sie dann gezwungen einen nebenjob o.ä. anzunehmen und das geld irgendwie aufzutreiben? " Prinzipiell ist es möglich, dass eine Nebentätigkeit (zB Zeitungsaustragen) verlangt werden kann, da gegenüber minderj. Kindern eine erhöhte erwerbsobliegenheit besteht. Es gibt wohl ein BGH-Urteil (habs leider nicht zur Hand) was bei durchschnittlichen Unterhaltspflichten eine normale "Vollerwerbstätigkeit" für ausreichend hält und nur bei vielen Unterhaltspflichten eine zusätzliche Erwerbstätigkeit fordert. Wenn jemand Sozialhilfe bezieht, hat es i.d.R. seine Gründe. Bei Männern in den infragekommenden Altersgruppen kommt es oft dazu, weil sie Alkoholiker sind. Alkoholismus ist eine anerkannte Krankheit, ihre berufliche Vermittelbarkeit ist sehr gering, von daher sind die Aussichten schlecht, dass sie ihre Leistungsfähigkeit wieder herstellen können und von daher kommen strafrechtliche Konsequenzen nur in besonderen Fällen in Frage. cu
Mitglied inaktiv
... leider ist der Adobe Acrobat dafür nötig. http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/nj/pdf/nj0702t.pdf Interessantes zu deinen Fragen findest du ab: "II Leistungsfähigkeit des Verpflichteten 1. Erhöhte Erwerbsobliegenheit" und dann Punkt "1.1.2 Nebentätigkeitsverpflichtuing eines Erwerbstätigen?"
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