Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Umgang

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Umgang

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Liebe Frau Bader, Ich habe ganz große Probleme mit dem Vater meiner Tochter.Er zahlt kein Unterhalt und hetzt die kleine nur gegen mich auf. Wir sind jetzt zu meinem Neuen Mann gezogen (100km ) von meinem Ex mann entfernt. Meine Tochter möchte momentan nicht zu ihm hat aber Angst es ihm zusagen. So habe ich jetzter endlich mal den Mut zusammen genommen und zu ihm gesagt das er wenn er Die kleine sehen möchte soll er vor Gericht es einklagen. Wir haben uns bei unserer Trenung geeinigt das er die Kleine alle 2 Wochen von Samstag 9.00 bis Sonntags 18.00 Uhr haben dürf. Habe dann den guten willen gezeigt das er sie schon Freitags bis Sonntags hohlen darf aber jetzt kann ich nicht mehr ich baue mit meiner kleinen was auf und wenn er sie hatte kann ich von neu anfangen. Da er andauernt versucht meine Tochter gegen uns aufzuhetzen. Er hat auch kein eigenes Zimmer für sie sie schläft meistens mit dem Vater und ihrem Halbbruder (13) in einem Bett. Was ich auch nicht für gut heisen kann. Also es ist einiges vorgefallen wenn ich das jetzter alles schreiben würde würde es sehr lange dauern es alles zuerzählen. Ich sehe momentan meine Tochter an und sehe ihre verzweiflung wenn ihr Vater anruft und mit ihr sprechen möchte ( 1 anruf in 14 Tagen immer einen Tag zuvor)mir kommt es vor als sie Angst hat mit ihm zureden. So habe ich jetzter das Besuchsrecht eingestellt zum wohle des Kindes. Er droht das er mir jetzter die Polizei auf den Hals schicken wird um seine Tochter zu hohlen. Meine kleine (6) hat es mitbekommen und hat nun Angst das ich mitgenommen werden könnte.Wie sehen meine chancen aus das er meine Tochter nicht von der Polizei hohlen lassen kann. Habe große Angst Heute mal ohne Namen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, um ihm das Umgangsrecht vorenthalten zu können, muss eine Kindswohlgefährdung vorliegen. Alleine das er sie negativ beeinflußt, wird nicht reichen. Sie müssen es auch beweisen können. Gruß, NB


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