Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

überobligatorisches einkommen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: überobligatorisches einkommen

Mitglied inaktiv

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sehr geehrte frau bader, gibt es die bezeichung einkünfte aus überobligatorischer arbeit noch ? oder gibt es, wenn man mit einem 3 jährigen kind wieder arbeitet, nur noch einen "betreuungsbonus" ? zur info - frau arbeitete auch vor der ehe, seit der geburt des kindes dann nicht mehr. trennung als das kind 2 jahre alt war. in den ersten drei jahren des kindes minijob, ab dem 3ten lebensjahr nun wieder beschäftigt wie vor der ehe. wie sieht das in diesem fall aus ? gruß idgie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ja, gibt es nioch, sind gar nicht bzw. teilweise anzurechnen. Habe Ihnen was reinkopiert: Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbsarbeit: Arbeitet der Ehegatte, obwohl er dies z. B. wegen Kinderbetreuung oder wegen Krankheit bzw. Alters eigentlich nicht müsste, so handelt es sich i.d.R. um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) als eigenes Einkommen anrechnen zu lassen. Betreut der Ehegatte ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so gilt folgendes: ist eines der Kinder jünger als acht Jahre, so ist der betreuende Elternteil i.d.R. nicht einmal zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet. ist das jüngste Kind zwischen acht und elf Jahre alt, so kommt im Einzelfall eine Teilzeittätigkeit in Betracht. Es kommt auf die Umstände an, zB. darauf, ob das Kind regelmäßig den ganzen Vormittag über betreut ist (Schule, Hort, Großeltern). ist das jüngste Kind zwischen 11 und 15 Jahren alt, ist i.d.R. eine Halbtagstätigkeit zumutbar. ist das jüngste Kind über 15 Jahre alt, ist eine Vollbeschäftigung zumutbar. bei mehreren Kindern kommt in der Regel keine Erwerbspflicht in Betracht, wenn das jüngste Kind noch nicht 10 Jahre alt ist. Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann in Höhe von 750,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, arbeitet sie halbtags mit einem Verdienst von monatlich 500,- Euro. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um "überobligatorische Einkünfte" handelt, nur die Hälfte, also 250,- Euro anrechnen lassen. Sie kann vom Ex-Mann also noch 500,- Euro verlangen. Eine überobligatorische Tätigkeit im oben genannten Sinne liegt allerdings in der Regel nicht vor, wenn die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um eine unzumutbare Tätigkeit handelt. Anders wiederum dann, wenn während des Zusammenlebens trotz der Kindererziehung nur deshalb eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, weil eine finanzielle Notlage bestand. Denkbar ist auch der Fall, dass eine Nebentätigkeit der Mutter während des Zusammenlebens nur möglich war, weil der Vater im Haushalt mithalf und die Kinder betreute. Da diese Hilfe nach der Trennung wegfällt, ist die Nebentätigkeit für die Mutter nun unzumutbar. Eine überobligatorische Tätigkeit kann übrigens jederzeit aufgegeben werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dadurch gegen seine Erwerbspflicht verstoßen würde. Gruß, NB


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