Andreas
Hallo Frau Bader, ich habe jetzt mehrfach gelesen das sich der Beitragsbemessungszeitraum auf die 12 Monate vor der Geburt zieht. Ist das auch im Falle der 200.000-Grenz der Fall. Meine Partnerin ist von Dez. 2024 - Nov. 2025 in Elternzeit und bekommt Elterngeld. Ich selbst beziehe im Juni und Juli Elterngeld. In den 12 Monaten vor der Geburt haben wir das gemeinsame Brutto von 200.000€ pro Jahr nicht überschritten. Im Jahr 2025 habe ich einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber geschlossen und bekomme eine Abfindung weit über 200.000€ Brutto. Hinzu kommt das mein Arbeitsvertrag mit dem 30.06.2025 beendet ist, ich damit während der Elternzeit Arbeitslos werden. Muss ich melden das ich ab Juli 2025 keinen Arbeitgeber mehr habe (AG1 bekomme ich natürlich keins) und wird uns meine Abfindung nachträglich irgendwo angerechnet? Im Voraus vielen Dank für ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Andreas
Hallo, Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG (d.h. das Einkommen immer vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge) bei einer berechtigten Person 175.000 Euro im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes übersteigt. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Ermittlung des Einkommens nur Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sind. Liebe Grüße NB
KielSprotte
In meinen Augen habt ihr ein anderes Problem; ihr könnt nur einen Monat parallel Basis EG beziehen, du musst aber Minimum 2 Monate EG beziehen, um überhaupt Anspruch drauf zu haben.
Dojii
Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das Kalenderjahr (!) vor Geburt des Kindes. Bei Geburt in 2024 also auf das jahr 2023. Habt ihr da keine 200.000 EUR gemeinsam versteuert, ist alles gut. Das Jahr 2025 wäre nur relevant, wenn ihr in 2026 ein weiteres Kind bekommen würdet. Dann gäbe es für dieses Kind kein Elterngeld mehr.
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