fenja2003
Hallo Frau Bader, folgende Frage habe ich an Sie: AN möchte in EZ TZ (18 Std. an 3 Tagen) arbeiten. Die Betriebsvereinbarung des AG sieht TZ grundsätzlich nur mit 20 Wochenstunden an 4 Tagen vor. Der freie Tag ist auch vorgegeben. Es gibt keine betrieblichen Erfordernisse, die TZ derart zu gestalten... es soll eben nur einheitlich sein. Frage:Sind MA in EZ auch von dieser Vereinbarung betroffen, oder kann der/ die AN (in EZ) dagegen vorgehen? Grundsätzlich soll der AG sich ja an den Wünschen des AN ORIENTIEREN, sofern betriebliche Erfordernisse dies zulassen. Grüße, fenja2003
Hallo, hier liegt eine Kollision von Betriebsvereinbarung und Gesetz vor. In diesem Fall geht, wenn die BV nicht für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist, dass höherrangige Gesetz. Liebe Grüße, NB
fenja2003
Nachtrag: in der Betriebsvereinbarung steht, dass TZ nur im vorgeschriebenen Rahmen gewährt wird, allerdings Haertefallregelungeb möglich sind. Im betreffenden SV hat die verwitwete, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern an einem Wochentag keine Möglichkeit, ihren zweijährigen Sohn unterzubringen. Genügt das Ihrer Erfahrung nach für eine Härtefallentscheidung, die vermutlich auch ein Arbeitsgericht so sehen würde? Lieben Dank für Ihre Mühe!
SumSum076
Ich denke, dass die Betriebsvereinbarung durch das BEEG ausgehebelt wird, denn das BEEG sieht eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Mindeststundenanzahl von 15 vor. Ob die (15 Std) an 4 Tagen erbracht werden müssen und wie deren Aufteilung ist, kann wieder der Betrieb regeln... Ich würde beim Betrieb nachfragen, wie er mit dieser Betriebsvereinbarung die Vorgabe des BEEG realisieren möchte... Gruß Sabine
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