Schlauchi
Liebe Frau Bader, lt. TV-L unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") im TV-L "nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 allerdings für Kalendermonate, für die der Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten hat wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG oder Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat." Meine Tochter ist 1/23 geboren (18 Monate EZ). Ich sollte dieses Jahr also Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung haben. Bis zum 31.12.2022 hatte ich meine wöchentliche Arbeitszeit nach § 11 TV-L zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren befristet auf 85% reduziert (befristeter Zusatzvertrag). Damit müsste mein Vollzeitvertrag ja automatisch zum 1.1.2023 wieder aufgelebt sein. Steht mir die Jahressonderzahlung auf Basis des 85% Vertrags (Eintritt in den Mutterschutz 12/22) oder des 100% Vertrags (Eintritt in die Elternzeit 03/23) zu? Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, da muss ich selber recherchieren. Bitte diese Frage nächste Woche noch mal stellen, dann bin ich wieder in Deutschland. Liebe Grüße NB
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