Hallo Frau Bader,
welche Ansprüche hat man bei der Art der Teilzeitarbeit in der Elternzeit:
a) Kann ich (natürlich stundenanteilig) auf die gleiche Bezahlung wie vorher bestehen?
b) Kann ich für irgendwelche Tätigkeiten eingesetzt werden oder kann ich darauf bestehen, dass das Gebiet aus Teilausschnitte meiner vorherigen Arbeitsplatztätigkeit besteht?
Mitglied inaktiv - 20.07.2001, 07:44
Antwort auf:
Teilzeitarbeit in Elternzeit - Art der Teilzeitstelle
Liebe Susanne,
Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.07.2001