Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Status meiner Krankenversicherung bei vorzeitigiger Beendigung der Elternzeit?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Status meiner Krankenversicherung bei vorzeitigiger Beendigung der Elternzeit?

Anonym2017

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Sehr geehrte Frau Bader, hinsichtlich der Entscheidungsfindung was die vorzeitige Beendigung meiner Elternzeit in Bezug auf mein erstes Kind angeht, benötige ich bitte Ihre fachliche Expertise. IST SITUATION: Generell befinde ich mich in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis bei meinem aktuellen Arbeitgeber, habe inzwischen ein Kind bekommen und bin nun erneut schwanger bin. Da ich im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung über die Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze verdiente, verheiratet bin und mein Ehemann privat versichert ist, galt ich während der Elternzeit des Ersten Kindes weiterhin als freiwillig versichertes Mitglied bei meiner gesetzlichen Krankenversicherung und habe, basierend auf der beschriebenen Konstellation, einen monatlichen (Zusatz) Beitrag (fast 400,- Euro) während der Elternzeit direkt an die gesetzliche Krankenkasse abführen müssen. Erstes Kind: Geburtsdatum 2. März 2016 Beantrage und genehmigte Elternzeit vom 02.03.2016 bis einschließlich 01.03.2018 Aktuell befinde ich mich (seit 10.03.2017) in einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber welche vertraglich festgehalten wurde. Der aktuelle Teilzeitvertag während der Elternzeit gilt befristet für den Zeitraum vom 10.03.2017 bis einschließlich 01.03.2018. (Theoretisch würde meine Vollzeitbeschäftigung erneut ab dem 02.03.2018 greifen, aber nun bin ich erneut schwanger.) Da ich in der Teilzeitbeschäftigung derzeit unter der Versicherungspflichtgrenze verdiene, bin ich bei meiner gesetzlichen Krankenkasse derzeit als gesetzlich pflichtversichert gemeldet. Zweites Kind: Voraussichtlicher Entbindungstermin 15. Februar 2018 Beginn Mutterschutzfrist: 04. Januar 2018 1. Möglichkeit: vorzeitige Beendigung der Elternzeit bezogen auf das Erste Kind 2. Möglichkeit: direkter Übergang in den Mutterschutz (vor Geburt des Zweiten Kindes) während der Elternzeit des Ersten Kindes Mein Arbeitgeber teilte mir nun von der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit des ersten Kindes zum 03. Januar 2018 (1 Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist des Zweiten Kindes) mit. Sofern ich von dieser Option Gebrauch mache, wäre mein Vorteil laut Arbeitgeber ein höheres Mutterschaftsgeld, da mein Vollzeitgehalt vor Geburt des Ersten Kindes als Berechnungsgrundlage herangezogen wird und nicht das aktuelle Teilzeitgehalt. Abschließend zu Klären: Wichtigste Frage für mich ist nun der Status bei meiner Krankenversicherung, sofern ich die Elternzeit zum 03. Januar 2018 vorzeitig beende: Werde ich ab dem Tag der Mutterschutzfrist (04.01.2018) sowie in der Elternzeit des zweiten Kindes weiterhin gesetzlich pflichtversichert gemeldet/eingestuft, auch wenn ich die Elternzeit des ersten Kindes vorzeitig beende und mein Vollzeitgehalt (welches über der Beitragsbemessungsgrenze liegt) bei meinem Arbeitgeber als Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld dient? Oder werde ich dann erneut als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet/eingestuft, sofern ich von der Option einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit Gebrauch mache? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe! Ich verbleibe mit den Besten Grüssen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die TZ-Tätigkeit ist auf die EZ befristet - mit der EZ endet diese u der VZ-Vertrag lebt wieder auf. Deshalb bekommt man ja auch VZ-MG. Und dann wird nach meiner Meinung wieder KK-Beitrag zu zahlen sein. Aber auch wenn die erste EZ weiter läuft stellt sich die Frage - Sie beenden die TZ ja ebenfalls, da Sie wahrscheinlich wieder in volle EZ gehen. ich würde mal mit der KK reden Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Puh gute Frage. ich würde da echt mal bei der KK nachfragen. den vorgeburtlichen Mutterschutz wirklich zu nehmen - dazu bist du ja nicht verpflichtet. Aber willst du wirklich bis zur Geburt arbeiten?


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