Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Hallo Frau Bader, Ich bin alleinerziehende Mama und schwanger mit dem zweiten Kind welches ich Mithilfe Samenspende in einer Kinderwunschklinik gezeugt habe. Welche sozialen Hilfen stehen mir während der Elternzeit und mit Elterngeld zu? Ich habe ein Jahr beantragt, das kann ich mir leisten, würde aber gerne zwei Jahre mein Kind betreuen, das kann ich aber finanziell nicht stemmen. Außerdem habe ich keine feste Zusage für einen Betreuungsplatz zum ersten Lebensjahr erhalten und könnte somit auch meine Arbeit nicht sicher aufnehmen, wenn das Kind 1 Jahr alt wird. Wie sind hier die rechtlichen Regelungen, da ich mich ja mit Erfüllung des Kinderwunsches in diese Situation gebracht habe.

von MiliaRmi am 08.01.2024, 21:15



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Hallo, 1. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht (Berlin, Az.: OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22) 2. Je nach Bundesland müssen Sie nach dem ersten Jahr wieder arbeiten gehen u erhalten keine staatlihce Leistung (zB in Berlin). Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2024



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Ich habe eine Freundin, die Solomama by choice ist. Daher weiß ich, dass es bzgl. Sozialleistungen keinen Unterschied gibt zu Müttern, deren Kinder auf "natürlichem" Weg gezeugt wurden. Das einzige, das wegfällt, ist Unterhaltsvorschuss.

von BlueJasmine am 09.01.2024, 03:12



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Du hast für dein erstes Kind nur ein Jahr EZ eingereicht? Dann muss der AG doch einer Verlängerung zustimmen oder kommst du jetzt genau hin mit dem neuen MuSch?

von Tini_79 am 09.01.2024, 09:13



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

das problem könnte nicht so sehr der fehlende kv sein sondern der bezug nach dem 1. lebensjahr. jedem kind in dtld. steht nach dem 1. geburtstag ein betreuungsplatz nach bedarf zu. dieser platz ist im zweifel einzuklagen. ein fehlender betreuungsplatz kann also kein grund für den bezug von sozialleistungen sein. falls es wirklich gar keinen platz gibt ist die kommune ausgleichspflichtig. du kannst natürlich hoffen dass deine kommune so wenig betreuungsplätze hat dass sie dir lieber dein gehalt ausgleicht als für dich einen betreuungsplatz nach bedarf aus dem boden zu stampfen. es gibt auch kommunen die das einklagen der betreuungsplätze nicht einfordern weil sozialhilfe meistens billiger ist als der ausgleich des verdienstausfalls. ich habe da tätsächlich schon sehr unterschiedliche erfahrungen gemacht. aber all das gilt unabhängig davon ob du ae bist oder nicht.

von WonderWoman am 09.01.2024, 14:51



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Das Amt zeig mir bitte, welches eine AE mit zwei Kindern unter 3 zur Arbeit zwingt oder dann Leistungen kürzt.

von Tini_79 am 09.01.2024, 15:28



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Mein erstes Kind ist nicht u3, sondern schon 6. Stammt aus einer Partnerschaft. Elternzeit hatte ich damals 2 Jahre. Die würde ich und müsste ich nun auch mit Kind 2 in Anspruch nehmen, das kann ich finanziell aber nur 1 Jahr stemmen.

von MiliaRmi am 10.01.2024, 06:39



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Du bist ja nun noch schwanger. Bis das Kind 1 Jahr alt ist, vergeht ja noch etwas Zeit. Bis dahin kann es ja gut sein, dass du einen Betreuungsplatz bekommst. In deinem Fall würde ich frühzeitig der Gemeinde die Pistole auf die Brust drücken. Darauf bestehen, dass deinem Kind ein Betreuungsplatz zum 1. Geburtstag zugeteilt wird, ansonsten klagst du auf Verdienstausfall. Entweder bekommst du dann einen Betreuungsplatz und kannst deine Arbeit wieder aufnehmen oder du bekommst den Lohn, der dir durch die fehlende Fremdbetreuung entgeht, von der Gemeinde erstattet.

von BlueJasmine am 10.01.2024, 08:43



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

eine Absage für jedweden Betreuungsplatz? Naja, sei es drum, aber auch mit nur einem Kind u3 muss halt keine Mutter arbeiten oder Leistungsverweigerung befürchten. Im Zweifel landest du aber halt auf BG

von Tini_79 am 10.01.2024, 09:05



Antwort auf: Soziale Leistungen - Kinderwunsch Behandlung

Du hast in den ersten 3 Lebensjahren deines Kindes ein Anrecht auf Sozialleistungen! Also kannst in Elternzeit mit Bürgergeldbezug gehen.

von JakobsMutti am 10.01.2024, 17:41



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