Anastia
Guten Tag Frau Bader, ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können... :-) Ich befinde mich gerade in meiner 3 jährigen Elternzeit, die ich für meine Tochter seit Januar 2021 in Anspruch nehme. Das Elterngeld habe ich auf 2 Jahre gesplittet und bekomme momentan also ca. 33% meines damals erziehlten Netto-Gehaltes (das sind bei mir insgesamt 610€ für die 2 Jahre) (OP-Schwester im öffentlichen Dienst, damaliges Netto-Einkommen vor Elternzeit meiner Tochter 2020 waren ca.1800€) Das Elterngeld (610€) fällt jetzt ab August 2022 weg und ich habe dann noch ein Jahr Elternzeit, in der ich kein Elterngeld mehr bekomme. Allerdings arbeite ich seit Februar 2021 auf Minijob-Basis noch nebenbei und verdiene dort allerdings im Monat NUR ca.180€-200€.. Dort würde ich natürlich in der restlichen Elternzeit dann weiter arbeiten, was dann aber immer noch weiterhin höchstens nur 200€ im Monat wären.. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage.. Ich bin jetzt wieder schwanger (voraussichtlicher ET Ende Januar 2023) und ich habe überhaupt keine Ahnung, wie das Elterngeld für mein 2. Kind ausgerechnet wird. 1. Zählt denn mein Minijob in der Berechnung mit, obwohl ich da so wenig verdiene? 2. Wieviel Geld werde ich mit den oben genannten Verdiensten usw. ungefähr bekommen? 3. Könnte ich meine Elternzeit auf bis zum anfangenden Mutterschutz des 2. Kindes verkürzen? 4. Oder könnte ich gar meine Elternzeit auf 2 Jahre verkürzen, da ich ja vermutlich ins Beschäftigungsverbot geschickt werden würde und somit das volle Gehalt von vor der Geburt meines 1. Kindes bekommen würde? (Dabei hätte ich aber irgendwie ein schlechtes Gewissen..) Ich weiß ganz schön viel Text und viele Fragen.. Vielen Dank im voraus und hoffe von Ihnen eine Antwort zu bekommen.. :-) Liebe Grüße Anastia
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Elterngeld wieder die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Also zählt nur der Minijob. Beenden der Elternzeit um in ein Vollzeit BV zu gehen ist rechtlich gesehen nicht erlaubt
Mitglied inaktiv
Wenn du nicht mehr arbeiten kannst, gibt es das Mindestelterngeld von 300 Eur als Basis oder 150 Eur als EG plus Du darfst zum neuen Mutterschutz deine laufende Elternzeit abbrechen, um dann aus dem Vertrag das Mutterschaftsgeld zu bekommen. .... Also ja, sehr sinnvoll. Wie gesagt, abbrechen um in ein Vollzeit Beschäftigungsverbot zu gehen ist nicht erlaubt
Anastia
Okay, aber wenn ich in meinem Minijob ja nur 200€ verdiene, dann sind davon 66% oder 33% ja nichts und sehr viel weniger, als das mindeselterngeld von 300€... das heißt ich bin j sehr benachteiligt, nur weil ich gearbeitet habe! Dann muss ich wohl kündigen?!
Anastia
Ich mache den Job auf Minijob-Basis ja freiwillig und muss es nicht machen.. ich mache den ja schließlich in meiner Elternzeit... Ich verstehe das nicht
WonderWoman
du hast keinen vorteil ohne minijob. der mindestsatz ist das was man MINDESTENS bekommt, weniger wird es nicht.
Mitglied inaktiv
Ja es werden deine 200 Eur genommen und das wäre ja viel weniger als die 300 Mindestbetrag... Du bekommst auf jeden Fall die 300 Eur. Außer du könntest mehr arbeiten, dann wird es davon berechnet. Theoretisch kömntest du den Mini Job kündigen, kommt auf das gleiche Ergebnis
Bone
Bei einem minijob wirst du etwa 350 € EG bekommen, ohne nur 300 €. Bei EG unter 1000€ steigt der prozentuale Anteil, es wird nicht mit nur 67% gerechnet. Geschwisterbonus gibt es oben drauf bis das ältere Kind seinen dritten Geburtstag feiert, deshslb kein EG plus wählen. Laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden.
Mitglied inaktiv
Bine sie bekommt ja nur 200 raus Stimmt Geschwisterbonus von 75 Eur vergessen
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