Mitglied inaktiv
Hallo! Ich hab da eine frage wenn ich meinen Mann verlasse was ist mit den schulden die er durch seine selbständigkeit hat ?? hafte ich auch dafür ?? Wir haben nur zusammen ein Konto und ein kredit für auto?? dass Geschäftskonto läuft auf seinen nahmen und ich hab nur eine verfügungsberechtigung auf das konto.? wie ist es mit Finanzamt/steuererklärung?? ach ich weiss nicht weiter ?? Danke in vorraus Rinka
Hallo, Sie haften nur, wenn Sie unterschrieben haben oder Gesellschafter o.ä. der Firma sind. Vorsichtshalber können Sie auch jetzt noch Gütertrennung vereinbaren. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Teil I: Die Zeit der Trennung 4. Vermögen und Schulden Zugewinngemeinschaft Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, indem Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, leben Sie nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, jeder Partner behält, was er in die Ehe einbringt und wirtschaftet auch während der Ehe mit seinem Vermögen. Zugewinnausgleich Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet ein Ausgleich statt. Þ Scheidungsverfahren Haftung für die Schulden des anderen Sie haften nicht für alle Schulden ihres Ehegatten. Da jeder einzelne in der Zugewinngemeinschaft für sich alleine verantwortlich wirtschaftet, kommt gemeinsames Vermögen bzw. Schulden nur durch einen gemeinsamen Vertrag zustande. In den meisten Fällen haftet also derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat. Für die Schulden Ihres Partners haften Sie in folgenden Fällen: gemeinsamer Kredit Wenn Sie mit ihrem Partner gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, sind Sie beide Gesamtschuldner und haften grundsätzlich gegenüber der Bank jeder für die volle Summe. (Wobei die Bank diese insgesamt natürlich nur einmal verlangen kann.) Ehepartner, die beide den Vertrag unterschrieben haben, können aber untereinander regeln, wer für die Zahlungen aufkommen soll. In der Regel, d.h. wenn Sie untereinander keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, jeder zur Hälfte. Es kann nun passieren, daß ihr Partner nicht zahlt und Sie alleine für die Zahlungen aufkommen müssen. Sie können dann die Hälfte der Summe von ihm zurückverlangen. Kommt es zu einer Trennung, können Sie versuchen mit den Kreditgläubigern zu klären, ob einer von ihnen aus dem gemeinsamen Kreditvertrag entlassen werden kann. Dies gelingt jedoch nur selten. Kündigen Sie eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung, damit die Bank oder Sparkasse sich auch an Ihren Ehemann wendet. Bürgschaft Wenn Ihr Partner einen Kredit aufgenommen hat und Sie hierfür gebürgt haben, haften Sie gegenüber der Bank. Allerdings erst, wenn Ihr Partner nicht zahlt. Sie können den Betrag vom Partner zurückverlangen. Was Sie wissen sollten: * Sie können Bürgschaften von vornherein auf einen bestimmten Betrag beschränken. * Es kann sein, daß das Drängen der Bank auf ihre Mithaftung sittenwidrig war: o wenn Ihre finanzielle Situation eine Finanzierung des Kredites nie zulassen würde o wenn Sie keinerlei Eigeninteresse am Vertrag haben (z.B. Sportwagen Ihres Mannes) o wenn Sie unter Druck gesetzt wurden zu unterschreiben Erkundigen Sie sich am besten bei der Verbraucherzentrale! Schulden für den gemeinsamen Haushalt Wenn ein Ehegatte Dinge für Ehe bzw. Familie (z.B. Möbel, Urlaubsreise, Lebensunterhalt) anschafft, haftet der andere mit auch ohne den Vertrag unterschrieben zu haben. Das gilt auch, wenn für die Anschaffungen ein Bankkredit allein von Ihrem Ehemann aufgenommen wurde. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt dies nicht. gemeinsames Konto Wenn Sie sich trennen, sollten Sie die Haftung für ihr gemeinsames Konto auf das derzeitige Schuldsaldo beschränken. Am sichersten ist es, das Konto sofort aufzulösen. Stimmt der Ehegatte nicht zu, können Sie ein gemeinsames Konto so ändern, daß Sie nur noch beide zusammen darüber verfügen können. Hat Ihr Ehemann eine Vollmacht über Ihr eigenes Konto, so können Sie diese sofort löschen lassen. Sprechen Sie mit Ihrer Bank. Existenzminimum Sie haben ein Recht darauf, Ihr Geld zuerst für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Kinder zu verwenden. Erst danach kommen die Schulden. Kündigen Sie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen, wenn das Geld sonst nicht für das Existenzminimum ausreicht. Nicht gepfändet werden dürfen: * die Sozialhilfe oder das Einkommen in Höhe des Sozialhilfeanspruchs Þ Sozialhilfe * Kindergeld * Erziehungsgeld * Wohngeld Mietschulden Haben Sie Mietschulden, dann warten Sie nicht, bis die Zwangsräumung vor der Tür steht. Wenden Sie sich an das Sozialamt. Es besteht die Möglichkeit, daß Ihre Mietschulden vom Sozialamt übernommen werden. Wo erhalten Sie Hilfe? Bei der Schuldenregulierung helfen Schuldnerberatungen, die es von den Kommunen, freien Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherorganisationen oder gemeinnützigen Vereinen gibt. Achtung: Hüten Sie sich vor Firmen, die Ihnen eine Schuldenregulierung versprechen - Sie zahlen immer drauf. Privatkonkurs Nach einer Trennung stellt sich für manche Frau erst heraus, daß der Haushalt bislang schon überschuldet war. Manch ein Ehemann läßt seine Frau auch mit dem ganzen Schuldenberg allein im Regen stehen. Als überschuldet gelten Sie jedoch erst dann, wenn Sie die fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vom Einkommen bestreiten können. Eine Überschuldung kann zu einer lebenslangen Last werden. Die Zinsen sorgen für eine immer stärkere Verschuldung. Bisher war es so, daß über Jahrzehnte hinweg jeder Pfennig, der über dem Minimalbedarf lag, abgegeben werden mußte. Es lohnt sich dann nicht mehr zu arbeiten, weil alles weg gepfändet wird, die Schulden werden fast nie zurückgezahlt und der Staat muß für die Betroffenen Sozialhilfe zahlen. Jetzt gibt es die Möglichkeit des privaten Konkurses. Ab dem 1.1.1999 tritt die neue Insolvenzordnung in Kraft. Verbrauchern, die trotz redlichem Bemühen wirtschaftlich scheitern, soll damit in absehbarer Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Zahlungsunfähige (d.h. fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden) Privatpersonen erhalten die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung, selbst wenn der Gläubiger (der, dem Sie Geld schulden) nicht einwilligt. Am Anfang des Verfahrens steht die Überschuldung, am Ende möglichst die Restschuldbefreiung. Sie können den Privatkonkurs auch dann durchführen, wenn Sie keine Schuldentilgung anbieten können, z.B. von Sozialhilfe leben. 1. Schritt: Außergerichtlicher Einigungsversuch Es ist notwendig, daß Sie die Hilfe von einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person bzw. Stelle in Anspruch nehmen. Das kann eine Schuldnerberatungungsstelle oder ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater sein, wobei letztere kostenpflichtig sind. Wichtig ist, daß Sie alle vorhandenen Unterlagen über die Schulden und über Ihr Einkommen zu dem Beratungstermin mitnehmen. Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Mit Hilfe des/ der Berater/in wird dann ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, der den Gläubigern vorgeschlagen wird. Der Schuldenbereinigungsplan muß keine festen Beträge enthalten, die jeder Gläubiger zu bekommen hat. Er muß nur auflisten, welchen Anteil jeder Gläubiger an den Schulden hat und über welchen Zeitraum das Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze an die Gläubiger verteilt wird. Verläuft der Einigungsversuch erfolgreich, arbeiten Sie den Plan ab und sparen die Verfahrenskosten. Sind die Gläubiger nicht einverstanden, so stellt Ihnen die Schuldnerberatung, die Rechtsanwältin etc. eine Bescheinigung aus, die für das weitere Verfahren unverzichtbar ist. 2. Schritt: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht am Ort, an dem das Landgericht seinen Sitz hat, d.h. für den Niederrhein können dies die Amtsgerichte Krefeld, Mönchengladbach, Duisburg, Kleve, Düsseldorf oder Aachen sein, je nach dem, wo Sie wohnen. Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen: * Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen * Einigungsversuches * Antrag auf Restschuldbefreiung * Verzeichnisse über die Gläubiger und deren Forderungen * Vermögens- bzw. Einkommensverzeichnis * Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer * Angaben * Schuldenbereinigungsplan (ggf. verändert) Was Sie wissen sollten: * Sind die Unterlagen unvollständig, beträgt die Frist zur Vervollständigung einen Monat. * Das Gericht weist den Antrag auf Eröffnung ab, wenn Ihr Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt. Da die meisten überschuldeten Personen mittellos sind, wird das Verfahren in der Regel nur durchgeführt, wenn ein vom Gericht festzusetzender Kostenvorschuß eingezahlt wird. Zuerst unterstützt das Gericht den freiwilligen Einigungsversuch und verschickt den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger. Die Gläubiger haben einen Monat Zeit Stellung zu nehmen. Melden sie sich nicht, gilt dies als Einverständnis. 1. Sind alle Gläubiger einverstanden, wird der Plan erfüllt und das Verfahren eingestellt. 2. Sind mehr als die Hälfte einverstanden, wobei ihre Forderungen mindestens 50% der Gesamtforderung ausmachen müssen, gibt das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zur Nachbesserung seines Plans. Wenn danach auch keine Einigung zustande kommt, prüft das Gericht, ob die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzt werden kann. 3. Wenn weniger als die Hälfte der Gläubiger einverstanden sind, ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert 3. Schritt: Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit der anschließenden Restschuldbefreiung wird eröffnet. * Das Gericht prüft 1. ob der Schuldner redlich ist. Sie dürfen keine falschen Angaben zur Krediterlangung gemacht und keine Sozialleistungen erschlichen oder Steuern hinterzogen haben. Auch Vermögensverschwendungen können gegen die Eröffnung des Verfahrens sprechen. Nach dem Scheitern eines Privatkonkurses darf innerhalb der nächsten drei Jahre keine erneute Beantragung erfolgen. 2. ob die Verfahrenskosten gedeckt sind: Das gerichtliche Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Geschätzt werden Kosten von mindestens - 4.000,- DM, verteilt auf den gesamten Zeitraum. Voraussichtlich kann aber zumindest für einen Teil der Kosten Prozeßkostenhilfe beantragt werden.Þ s. auch unter Kosten des Verfahrens. Eine endgültige Entscheidung liegt aber noch nicht vor. * Das Gericht legt einen Schuldenbereinigungsplan fest. Ein Treuhänder wird eingesetzt, eine Tabelle über die Forderungen erstellt und noch vorhandenes Vermögens wird verwertet. Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt. 4. Stufe: Wohlverhaltensperiode Die Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel sieben Jahre. In dieser Zeit müssen Sie das pfändbare Einkommen abtreten, d.h. Ihnen bleibt nur ein gewisses Existenzminimum. Wenn Sie in dieser Zeit erben, müssen Sie das Erbe zur Hälfte abtreten. Ein Treuhänder verteilt die einbehaltenen Beträge an die Gläubiger. Im fünften Jahr können Sie 10% der abzuführenden Einnahmen behalten (im 6. Jahr 15 % und im 7. Jahr 20%) Þ zu den Pfändungsfreigrenzen s. Tabelle im Anhang Sie müssen einige Pflichten erfüllen, sonst kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden. Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. müssen Sie sich um Arbeit bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen. (auch berufsfremde Arbeiten) Außerdem müssen Sie jeden Arbeitsstellen- bzw. Wohnsitzwechsel mitteilen. 5. Stufe: Restschuldbefreiung Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht nach Ende der Wohlverhaltensperiode. Das Insolvenzgericht prüft mögliche Versagungsgründe und beschließt, wenn alle Auflagen erfüllt sind, die Restschuldbefreiung. Alle alten Schulden, egal in welcher Höhe, sind damit erloschen. Was Sie wissen sollten: * Die Befreiung gilt nicht 1. für Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. (z.B. Schadensersatz wegen Körperverletzung) 2. Geldstrafen/ -bußen bzw. Ordnungs- oder Zwangsgelder 3. für laufende Unterhaltsrückstände * Neue Schulden, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, bestehen weiter. Wenn Sie schon vor dem 1.1. 97 zahlungsunfähig waren und dies dokumentieren können, dauert die Wohlverhaltensperiode fünf Jahre. Achtung: Das Verfahren gilt nur für eine Person, d.h. Bürgen oder Mitschuldner müssen ein eigenes Verfahren beantragen.
Mitglied inaktiv
Danke schön !! bin baff
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