Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückzahlung kindergelzuschlag

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rückzahlung kindergelzuschlag

Hummelbiene81

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Hallo, wir haben im Dezember 2014 einen Bescheid für die Rückforderung der Zahlung von Kindergeld Zuschlag erhalten. Daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt. Heute am 05.08.2016!!!!!!! Haben wir daraufhin einen Bescheid bekommen, dass wir alle Unterlagen einreichen sollen. Diese haben wir ja aber schon 2 mal eingereicht. Sind wir nach fast 2 Jahren noch in der Pflicht der Rückzahlung oder gibt es hier auch eine Verjährungsfrist?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn Sie zu Unrecht Leistungen vom Staat erhalten haben müssen Sie diese selbstverständlich zurückzahlen. Das ist noch nicht verjährt. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Ja. Seid ihr. Wieso habt ihr nie nachgefragt in der Zeit ? Wir mussten es auch zurückzahlen damals. Hatte jahrelang eine geringe Rate bis es erledigt war. Das ist problemlos möglich.


Hummelbiene81

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Wir haben ständig nachgefragt. Entweder war der Widerspruch in Bearbeitung oder man konnte dem aktuellem Bearbeitungsstand nicht folgen.


Soie

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Ich kenne die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ich musste nach über 2 Jahren auch schon eine Erstattung der KK zurückzahlen die ich ( nach Recherche) doppelt erhalten hatte. Habs als " Shit happens" und Zinsloses Dahrlehn abgehakt. https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_(Deutschland)


Sternenschnuppe

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Ja, drei Jahre ab Ende des Jahres. Eine Zahlung von März 2010 kann also bis 31.12.2013 gefordert werden.


Zinsini

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Mal ne blöde Frage: aus welchen Gründen kann so eine Rückzahlung passieren?? Möchte nur gewappnet sein für den Fall "wenn"...


Sternenschnuppe

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Kindergeldzuschlag wird immer unter Vorbehalt gezahlt. Wenn man verlängert reicht man die letzten 12 Abrechnungen ein. Hat man dann mehr verdient verliert man rückwirkend den Anspruch. Beantragst Du jetzt bekommst Du es ja anhand der alten Lohnabrechnungen. Dann verlängerst Du und reichst die Abrechnungen ein für die Zeit wo Du schon bezogen hast. Wenn man dann mehr hatte ,..... siehe oben. Dann dürfen sie es zurückfordern weil die Nachprüfung sozusagen negativ ist.


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