Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückzahlung von Elterngeld wegen Mischeinkünfte

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rückzahlung von Elterngeld wegen Mischeinkünfte

AnjaSei15

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgendes Problem: Ich habe im Jahr 2013 ein Buch geschrieben und somit im Jahr 2017 eine Honorarzahlung von 60 Euro erhalten. Mein Sohn ist im Mai 2018 geboren und ich habe die 12 Monate vor Geburt vollzeit als verbeamtete Lehrerin gearbeitet. Nun habe ich eine Aufforderung zur erneuten Klärung des Elterngeldes von der Elterngeldstelle erhalten. Ich weiß, da es nun als Mischeinkünfte gilt und somit das vorherige Kalenderjahr, also 2017 als Bemessungszeitraum gilt. Diese würde für mich allerdings eine Rückzahlung von ca. 6000 Euro bedeuten. Dies wäre für mich ein deutlicher Nachteil und kein Ausgleich für wegfallendes Einkommen, wozu das Elterngeld ja dienen soll. Sehen Sie irgendeine Möglichkeit wegen der Geringfügigkeit des selbstständigen Einkommens doch noch die 12 Monate vor Geburt als Bemessungsgrundlage nutzen zu können. Oder wissen Sie, ob eine Autorentätigkeit als einmalige Tätigkeit angesehen werden kann. In einem Elterngeld-Ratgeber stand, dass bei einmaligen Tätigkeit ohne Ziel der langfristigen Zahlung, dieses Geld bei der Berechnung ausgelassen werden kann. Vielen Dank im Voraus Anja S.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Leider nein, ist schon häufig versucht worden, leider ergebnislos. Liebe Grüße NB


Dojii

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Da wirst du kaum eine Chance haben. Das Thema war schon x-mal vor Gericht (oft bis vor das Bundessozialgericht) und in allen Fällen wurde gegen die Antragsteller/in und für das Gesetz entschieden. Wenn in deinem Steuerbescheid 2017 die Honorarzahlung als selbstständiges Einkommen aufgelistet ist, dann fällst du unter die Mischeinkünfte. Die Richter haben in den oben genannten Fällen immer wieder bekräftigt, dass es da kein Ermessen oder irgendwelche Ausnahmen gibt oder geben darf. Dabei wurde auch explizit in den Urteilen darauf hingewiesen, dass die Schlechterstellung einzelner Antragsteller/innen durch das Gesetz gedeckt sind und auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen. Kurz gesagt, es wurde bereits rechtlich alles versucht und leider war jeder Versuch erfolglos.


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