Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgendes Problem: Ich habe im Jahr 2013 ein Buch geschrieben und somit im Jahr 2017 eine Honorarzahlung von 60 Euro erhalten. Mein Sohn ist im Mai 2018 geboren und ich habe die 12 Monate vor Geburt vollzeit als verbeamtete Lehrerin gearbeitet. Nun habe ich eine Aufforderung zur erneuten Klärung des Elterngeldes von der Elterngeldstelle erhalten. Ich weiß, da es nun als Mischeinkünfte gilt und somit das vorherige Kalenderjahr, also 2017 als Bemessungszeitraum gilt. Diese würde für mich allerdings eine Rückzahlung von ca. 6000 Euro bedeuten. Dies wäre für mich ein deutlicher Nachteil und kein Ausgleich für wegfallendes Einkommen, wozu das Elterngeld ja dienen soll. Sehen Sie irgendeine Möglichkeit wegen der Geringfügigkeit des selbstständigen Einkommens doch noch die 12 Monate vor Geburt als Bemessungsgrundlage nutzen zu können. Oder wissen Sie, ob eine Autorentätigkeit als einmalige Tätigkeit angesehen werden kann. In einem Elterngeld-Ratgeber stand, dass bei einmaligen Tätigkeit ohne Ziel der langfristigen Zahlung, dieses Geld bei der Berechnung ausgelassen werden kann. Vielen Dank im Voraus Anja S.
von AnjaSei15 am 27.06.2019, 10:31