Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

BESCHÄFTIGUNGS VERBOT

Frage: BESCHÄFTIGUNGS VERBOT

Ema94

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Sehr geehrte Frau Bader, nach der Elternzeit habe ich begonnen wieder zu arbeiten, und  3 Tage gearbeitet und dann erfahren,  dass ich wieder schwanger bin.Habe ich wieder Anspruch auf Beschäftigungs verbot und Mutterschaftsgeld, wie bei der erste Schwangerschaft, obwohl ich nur 3 Tage gearbeitet habe? Mit freundlichen Grüßen 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ja, in dem Umfang, wie Sie ohne Schwngerschaft arbeiten würden. Liebe Grüße NB


misses-cat

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Dein Arbeitgeber macht eine neue Gefährdungsbeurteilung kommt er da zum Schluss das er dich nicht Mutterschutz konform einsetzen kann bekommst du wieder ein Beschäftigungsverbot und auch Lohn  Voraussetzung ist dein erstes Kind ist betreut 


me_lissalein

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Was meinst du mit dem dein Kind ist betreut? LG


misses-cat

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Das das Kind betreut sein muss für die Stunden die man Geld fürs BV bekommt, hat man das Kind nicht anderweitig betreut, sei es Kita, Tagesmutter, anderer Elternteil , Oma oder ähnliches . Ein Beschäftigungsverbot setzt Arbeitsfähigkeit voraus und wenn man keine Betreuung hat ist man nicht arbeitsfähig. 


Dojii

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In einem BV bekommt man nur so viel Lohn, wie man theoretisch auch arbeiten könnte. Nicht zwangläufig soviel wie im Vertrag steht.  Voraussetzung ist, dass das ältere Kind fremdbetreut ist und eben nicht durch die Mutter selbst betreut wird.  Beispiel:  Ich habe eigentlich einen 40h-Vertrag und bekomme nach der Elternzeit sofort ein BV fürs zweite Kind.  Mein erstes Kind ist aber nach der Elternzeit nur für 20h pro Woche in der Kita, die restliche Zeit betreue ich es selbst.  In diesem Fall bekomme ich im BV nur Lohn für 20h, denn mehr als 20h könnte ich gar nicht arbeiten, selbst ohne neue Schwangerschaft. 


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