Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, hier noch zwei Rückfragen zu meiner Situation: - Freiberuflerin - Beginn MuSchu: 25.12.2018 - ET: 5.2.2019 Demnach zählt ja 2018 als Bemessungszeitraum für das Elterngeld, korrekt? Frage 1.) Wenn NACH dem Mutterschutz-Beginn am 25.12.2018, aber vor dem bzw. am 31.12.2018 noch ein großer Betrag aus freiberuflicher Tätigkeit gezahlt wird, zählt der auch noch zum Bemessungszeitraum, OBWOHL der MuSchu schon begonnen hat? Frage 2.) Wo kann ich verbindlich nachlesen, ob ich (lt. Aussage einer Userin hier im Forum) in meinem Fall die freie Wahl habe, ob ich 2017 oder 2018 als Bemessungszeitraum angebe? Danke und beste Grüße!
Hallo, ist schon beantwortet :-) Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
P.S. Mutterschaftsgeld erhalte ich als Freiberuflerin, da ich in der KSK bin.
Dojii
Ja, alle Zahlungseingänge vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 zählen mit rein. Der eigentliche Beginn des Mutterschutzes ist hier irrelevant. Aber da du 2018 Mutterschaftsgeld erhälst, darfst du zwischen 2017 und 2018 frei wählen. Das steht in § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG. "Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen."
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