Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Resturlaubsanspruch nach wechsel von Vollzeit auf Teilzeit nach Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Resturlaubsanspruch nach wechsel von Vollzeit auf Teilzeit nach Elternzeit

Murmel81

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Hallo Frau Bader, meine Elternzeit (1Jahr) endet in 2 Wochen, ich habe von 2 Tagen erfahren dass ich noch 21 Tage Restutlaub habe und 8 Tage neuen Urlaub für dieses Jahr. Vor meiner Elternzeit hatte ich eine Vollzeitstelle (40 Stunden/WOche). Jetzt nach der Elternzeit möchte in in Teilzeit (24 Stunde/WOche) arbeiten und dass ist auch schon vom Arbeitgeber genehmigt. Jetzt würde ich allerdings gerne wissen ob ich ein Recht darauf habe, dass mein Resturlaub aus meiner vollzeitbeschäftigung (entspricht einem konkreten Geldwert) der Teilzeitbeschäftigung angepasst wird, entweder durch einen finanziellen Ausgleich oder durch mehr Urlaubstage? Lieben Gruss Tina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ihr Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer des Urlaubs (z.B. 30 ArbTage=6Wo.) durch betriebsübliche Zahl der Arbeitstage (idR 5) geteilt. Anschließend multipliziert man sie mit der wöchentl. Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft. Es wird dabei immer in ganzen Tagen gerechnet, d.h., wenn die Arbeitnehmerin pro Tag zB 5 Std. arbeitet, hat sie einen entsprechenden Tag frei. Auf der anderen Seite wird aber für den Urlaub nur die Tage angerechnet, die man sonst arbeiten würde. Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes, für Sie vorteilhafteres geregelt ist, gilt das. Wenn man die Tätigkeit unter dem Jahr beendet steht einem der oben errechnet Urlaub anteilig auf die Monate verteilt zu. Liebe Grüsse, NB


Lina_100

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Wenn Sie 5 Tage die Woche arbeiten nein Urlaub bezieht sich nur auf die Arbeitstage nicht die Stunden. Wenn Sie nur 3 oder 4 Tage arbeiten geschieht die automatisch, da sich ihr neuer Urlaub entsprechend reduziert (zB bei 4 Tagen von 30 auf 24, da sie ja pro Woche einen Tag Urlaub weniger nehmen müssen). Ihr alter Urlaub darf aber nicht reduziert werden. Auszahlen ist im laufenden Beschaeftigungsverhaeltnis nicht zulässig, aber wenn sich AG und AN einig sind - wo kein Kläger da kein Richter.


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