Liebe Frau Bader,
ich habe 10 Tage Resturlaub (Anspruch aus Vollzeitarbeit vor Mutterschutz/Elternzeit) die ich erst nach der Elternzeit nehmen werde.
Dann im Teilzeitarbeitsvertrag, Anzahl Wochenarbeitstage bleibt gleich, nur tägliche Stundenzahl geringer.
Wie erfolgt die Bezahlung dieser 10 Resturlaubstage, die ich während Vollzeit "erworben" habe, allerdings dann in Teilzeit nehmen werde?
Zu meinem Vollzeitgehalt pro Resturlaubstag oder zu meinem Teilzeitgehalt pro Resturlaubstag?
Nach eigenen Recherche bin ich auf das EUGH Urteil aus 2010 gestossen, dass maßgeblich für Umfang und Bezahlung des Resturlaub der Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Inanspruchnahme gilt.
D.h. in Vollzeit erarbeiteter Urlaub muss auch wenn er später in Teilzeit genommen wird mit dem Vollzeittageslohn pro betroffenen Resturlaubstag vergütet werden.
1.) Ist das richtig?
2.) Wie macht man das in der Praxis? Was muss ich beachten?
Muss ich bei meinem Antrag auf Teilzeit etwas beachten und meinen Arbeitgeber auffordern mir die 10 Tage in altem Vollzeitlohn zu bezahlen? Gibt es da rechtlich was zu beachten? Antragsart, Frist?
Ich werde die 10 Tage sicherlich nicht am "Stück" nehmen können. D.h. ich müsste also genau Buch führen wann ich die 10 Tage nehme und wie sie bezahlt werden. Richtig?
Danke für eine Antwort!
von
Zottelbär17
am 03.07.2018, 00:24
Antwort auf:
Resturlaub nach Elternzeit Bezahlung
Hallo,
es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder Sie nehmen Vollzeiturlaub mit Vollzeit Bezahlung, oder es wird im Dreisatz heruntergerechnet.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.07.2018
Antwort auf:
Resturlaub nach Elternzeit Bezahlung
Hallo Frau Bader,
danke Ihnen, aber ich befürchte dann habe ich mich sehr umständlich ausgedrückt, denn Ihre Antwort beantwortet meine eigentliche Frage nicht ganz.
Die 10 Resturlaubstage kann ich vor der Elternzeit nicht mehr nehmen.
Ich muss sie nehmen, wenn ich aus der Elternzeit wiederkomme.
Ich werde in Teilzeit wiederkommen, zwar weiterhin wie gehabt fünf Arbeitstage die Woche, aber weniger Stunden pro Tag.
Somit wird an der Anzahl der Urlaubstage nichts runtergerechnet.
Meine Frage bezieht sich nicht auf die Anzahl der Tage, sondern nur auf die Bezahlung dieser Urlaubstage.
Das EuGH Urteil sagt, dass Urlaubstage deren Anspruch man in einer Vollzeittätigkeit erarbeitet hat auch zu einem Vollzeitgehalt pro besagten Urlaubstag bezahlt werden müssen, auch wenn der Arbeitnehmer da in Teilzeit gewechselt ist.
Also Beispiel - angenommen man hat in Vollzeit neun Stunden pro Tag gearbeitet und hatte einen Stundenlohn von 10eur (um mal glatt rechnen zu können) Dann wäre ein Urlaubstag quasi mit 90eur zu bezahlen.
Wenn ich in Teilzeit dann aber nur vier Stunden pro Tag arbeite, wäre ein Urlaubstag mit 40eur zu bezahlen.
Das EuGH Urteil sagt aber, dass Resturlaubstage die man in Vollzeit erarbeitet hat auch nach Wechsel in Teilzeit nicht einfach mit dem dann niedrigeren Tagelohn abgegolten werden kann, sondern das eigentliche Tagesgehalt aus Vollzeit zu bezahlen wäre.
Ich hoffe das habe ich jetzt etwas klarer ausdrücken können mit dem Beispiel.
Im Internet finde ich haufenweise Artikel und Juristenseiten, die genau das bestätigen und genauso beschreiben.
Aber nirgends finde ich einen Hinweis, ob ich rechtlich etwas beachten muss.
Also ob ich VOR dem Wechsel in Teilzeit meinen Arbeitgeber dazu auffordern muss, oder ob ich das vertraglich regeln oder mir bestätigen lassen muss.
Oder er dann gezwungen ist mir meine Vertragsänderung auf Teilzeit erst nach vollständigem "Abfeiern" der 10 Resturlaubstage zu gewähren.
Also kurz um - wie mache ich rechtlich korrekt um bei den zehn Resturlaubstagen nicht auf das mir zustehende Gehalt zu verzichten.
Denn immerhin konnte ich ja nichts dafür, dass ich die Resturlaubstage erst nach der Elternzeit nehmen kann und nicht noch davor.
Nochmal lieben Dank!
von
Zottelbär17
am 03.07.2018, 21:54