Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin im Nov 2000 für 3 Jahre in den Erziehungsurlaub gegangen. Aus dem Jahr 2000 bestehen noch 22 Tage Resturlaub, die ich aufgrund von Krankschreibungen vor der Entbindung nicht mehr nehmen konnte. Der Erziehungsurlaub endete am 24.7.2003. Am 15.4.2002 habe ich mein zweites Kind bekommen und Elternzeit bis zum 14.4.2005 genommen. Nun sagt mir der Personaldienst, lt. Gesetz hätte ich den Resturlaub im Jahr 2003 bzw. im Folgejahr 2004 nehmen müssen. Da dies aufgrund der zweiten Elternzeit nicht möglich war, wäre der Urlaub ersatzlos verfallen, auch ohne mönetären Ausgleich. Ich habe folgenden Hinweis von Ihnen gefunden, und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Grundlage dafür nennen könnten, denn dann hätte ich eine Chance meinen Anspruch doch noch durchzusetzten: "Guten Tag Frau Bader, wenn eine Arbeitnehmerin (kein öffentlicher Dienst) noch z.B. 6 Tage Resturlaub von vor der Elternzeit hat (aus einer Vollzeittätigkeit mit 5-Tage Woche mit 30 Tagen Urlaub pro Jahr), sieht das Gesetz ja vor, das man diesen Urlaub im gleichen oder Folgejahr nach der Elternzeit nehmen kann. Wenn die Arbeitnehmerin nun in der ersten Elternzeit ein zweites Kind bekommt und einen Tag in der Woche in der zweiten Elternzeit wieder arbeitet beim alten AG, (im gleichen Jahr wie das Ende der ersten Elternzeit) wird dann dieser Urlaub anteilig gekürzt auf einen Tag, oder stehen die vollen 5 Tage zu, oder gibt es gar keinen Anspruch, da eine zweite Elternzeit vorliegt ? Der AG ist nicht tarifgebunden und in den Betriebsvereinbarungen findet sich dazu auch nichts.Vielen Dank für Ihre Antwort.Doris " "Hallo,wenn ich Sie recht verstehe geht es um die Frage, wann der Urlaub genommen werden kann? Vom Gesetz her nach der 2. EZ.Gruß,NB 24.8.2005" Herzliche Grüsse Diana
Hallo, § 17 BErzGG Gruß, NB
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