Mitglied inaktiv
Hallo, Frau Bader - bei mir endet der Er.-urlaub zwar erst im nächsten Jahr, aber ich soll mich schon jetzt im Winter bei meinem Arb.-geber wieder melden. Bevor ich aber zu diesem Gespräch gehe, möchte ich ich bezügl. meiner Rechte gut vorbereiten. ...bedingt durch Vorgesetztenwechsel vergangenes Jahr herrscht in unserer Firma heute wohl ein "anderer Wind" als früher und ich möchte nicht aus Unwissenheit falsche Forderungen stellen oder aber Zugeständnisse machen, die ich eigentlich gar nicht möchte. Daher habe ich einige Fragen: a) Mein Arbeitgeber beschäftigt deutschlandweit ca. 10.000 Mitarbeiter - muß ich da meinen alten Vollzeitjob wieder annehmen oder habe ich auch Anrecht auf Teilzeit? b) Wird das Gehalt "neu" verhandelt oder verdiene ich dann in etwa bei Teilzeit 50% des ehem. Gehaltes? c) Wenn mir eine völlig neue Arbeit zugewiesen wird, weil meine alte nur in Vollzeit ausgeführt werden kann, muß ich dann "alles" annehmen - ...und damit auch event. finanzielle Nachteile? d) Der Erz.urlaub endet ja am Tag VOR dem dritten Geburtstag meines Sohnes. Muß ich direkt an diesem Tag anfangen? ...ich bekomme wahrscheinlich erst einige Wochen später den Kindergartenplatz... Oder kann ich z.B. durch unbezahlten Urlaub noch einige Wochen an den Erz.-urlaub hängen, bis unser Zwerg im Kiga ist? ...leider sind`s viele Fragen..., aber ich danke Ihnen schon jetzt für die Antworten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! LG, JanineBö
Liebe Janine, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). ES soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Urlaub kann genommen werden, wenn noch ANsprüche bestehen und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Gruß, NB
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