Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Recht auf Teilzeit???

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Recht auf Teilzeit???

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader In einer Firma mit zwei Niederlassungen (ca. 30 km Entfernung) arbeiten in der einen NL insg. 11 Angestellte (inkl. GF) und in der anderen größeren NL sind es insg. 18-20 Angestellte (inkl. GF) dabei sind es mehr Männer als Frauen (Verhältnis 40/60. Das ist der gesamte Verwaltungsbereich, weiterhin sind es ca. 240 Arbeitnehmer im bauhandwerkl. Gewerbe. Habe ich (arbeite in der NL mit 11 Angestellten) als verheiratete Person mit zwei kleinen Kindern (Mann die ganze Woche nicht daheim, nur wochenends) ein Recht auf Teilzeit (6 h) oder bemisst sich das nach Männlein/Weiblein, nach einzelner NL. Oder rechnet man hier die gesamt Firma zusammen (geht ja immer alles Hand in Hand, auch wechselseitige Vertretungen). Ich erwarte mein 2. Kind erst im November, möchte/kann aber nach der Elternzeit nicht mehr 40h-Woche arbeiten, WIE stehen meine Chancen auf einen Teilzeit-Job? Vielen Dank für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BerzGG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Wenn die Niederlassungen EIN AG sind, dann hast Du theoretisch das "Recht" auf TZ, da mehr als 15 MA. Geschlecht und Alter sinde dabei egal. Aber: wenn der AG dringende betr. Gründe anführen kann, warum keine TZ geht, dann war's das dann mit TZ... www.teilzeit-info.de Désirée


Mitglied inaktiv

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Hallo Desiree, nach meinem Kenntnisstand muss der AG nur DRINGENDE betriebliche Gründe aufführen, wenn er TZ WÄHREND der EZ ablehnt. (§ 15 BErzGG ) TZ NACH der EZ erfordern nach $8 TZBFG nur betriebliche Gründe. Oder?


Mitglied inaktiv

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Hallo Desiree, nach meinem Kenntnisstand muss der AG nur DRINGENDE betriebliche Gründe aufführen, wenn er TZ WÄHREND der EZ ablehnt. (§ 15 BErzGG ) TZ NACH der EZ erfordern nach $8 TZBFG nur betriebliche Gründe. Oder?


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