Frage: Recht auf Teilzeit

Guten Tag, Folgendes Problem habe ich Zurzeit: Gelernte Gross und Aussenhandelskauffrau und als Disponentin Angestellt aktuell befinde ich mich in Elternzeit (3 Jahr) Ende April 05.2021 und erneut Schwanger ET (29.08.2021) Nun habe ich beim Arbeitgeber (Kleiner Betrieb ca 20 Mitarbeiter) Mitte Januar um eine Teilzeitbeschäftigung angefragt (noch keine Info über die Schwangerschaft ist erfolgt) . Der drei jährige hat einen provisorischen Regelkindergarten Platz per 01.04.2021 solange die Landesregierung BW es zulässt. Arbeitgeber argumentiert das er mir auf grund der schlechten Auftragslage und COVID Pandemie nicht die Teilzeit gewähren kann. Sondern nur Vollzeit. Klingt eher für mich so als ob er mich zur Kündigung meinerseits drängen möchte. Soll ich meinen Arbeitgeber bereits jetzt über die Schwangerschaft informieren? Angst das er erst recht dann auf die Vertragserfüllung drängt um mich vom Job zu vergraulen. Da ihm sonst erneut die Kosten anfallen. Meine Fragen nun gibt es alternative anstelle selber zu Kündigen? Unbezahlt Urlaub? Darf der Arbeitgeber mir die Teilzeit verweigern? Welche besodneren Schutzmassnahmen muss der Arbeitgeber während COVID für mich treffen? Aktuell zwischen 2-3 Personen Büro mit lauf Kundschaft der LKW Fahrer. Vorweg Krankschreiben lassen finde ich keien gute Option habe es bei meiner Arbeitskollegin erlebt die sich dann für jeden Krankheitstag rechtfertigen musste und sprüche anhören durfte Schwangerschaft ist keine Krankheit. Diesen zusätzlich Stress will ich mir nicht antun

von CoronaBaby2021 am 28.01.2021, 17:33



Antwort auf: Recht auf Teilzeit

Hallo, der Ag kann aus wichtigen betrieblichen Gründen (Corona wird dazu gehören) die Tz in EZ verweigern.Einen Anspruch auf VZ haben Sie erst nach dem Ende der EZ. Mit der Schwangerschaft hat das nichts zu tun. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.01.2021



Antwort auf: Recht auf Teilzeit

Ja, der AG kann die TZ mit organisatorischen und/oder betrieblichen Belangen ablehnen. Das hat er bei dir bereits getan. Anspruch hast du dann nur auf deinen VZ-Vertrag/Stelle. Kannst/willst du den nicht erfüllen, müsstest du selbst kündigen. Das war dir sicher auch vorher bereits klar und nicht die Schuld des AG´s, dass du das nun nicht möchtest oder willst. Der AG muss bzgl. Corona alle Schutzmaßnahmen treffen, die eben so vorgegeben sind inkl. der "normalen" MuSchu-Regelungen. Was ich nicht ganz verstehe: wieso du über eine AU nachdenkst? Du bist doch gar nicht krank. Hört sich leider so an, als wenn du keine Lust mehr auf Arbeit hast, wenn der AG dir nicht deine Wünsche erfüllt.

von cube am 28.01.2021, 18:11



Antwort auf: Recht auf Teilzeit

Ehrlich? Ich würde, bevor ich mich zu einer Kündigung oder unbezahlten Freistellung drängen lasse, die paar Wochen in VZ arbeiten. Auf keinen Fall würde ich auf TZ gegen, selbst wenn der AG das nun ermöglicht. Du hast deibe 3 Jahre EZ scheinbar ausgeschöpft, es bliebe also eine dauerhafte änderungskündigung, du würdest also den VZ-Vertrag ubd damit auch den VZ-mutterschutz verlieren. Das wäre so ziemlich das blödeste was man machen kann wenn es nur um ein paar Wochen geht. Deine EZ endet doch im April, neuer mutterschutz beginnt Anfang Juli. Wir reden also über Teile von April, den Mai, den Juni und Teile von Juli. Zeit. Zeit welche zum einen das EG geringfügig erhöht und Zeit für welchen du urlaubsabspruch erwirbst, plus dem kompletten mutterschutz. Plus vz-Mutterschafzsgeld statt TZ oder gar keines vom AG. Da würde ich, wenn Betreuung anders nicht lösbar, eher dem Ehemann nahelegen doch noch ein paar Monate EZ zu nehmen in due er TZ arbeitet statt mir das zu verbauen. Aber nur meine Meinung.

von Felica am 28.01.2021, 20:27



Antwort auf: Recht auf Teilzeit

Ich würde 2 Wochen vor Ende der Elternzeit die Oma kommen lassen, dass sie sich um Kind und Haushalt kümmert, und die 2,5 Monate bereit sein, Vollzeit zu arbeiten. Wenn das möglich ist?! Schutzmaßnahmen sind genug Abstand zu Kolleginnen (>1,5 m), personenferne Tätigkeiten. Zeitweise Maskentragen, wenn Personenkontakte unvermeidlich. Verlass dich jetzt nicht darauf, dass die ein Beschäftigungsverbot ausgestellt wird. Notfalls kann der Arbeitgeber dich umsetzen oder vom Home Office aus arbeiten lassen.

Mitglied inaktiv - 28.01.2021, 22:16



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